Vergabe (VgV und UVgO)

BMWK erfüllt Forderung des Bundesrates nicht - Folgen der Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV
Die auf ein Bauvorhaben bezogenen Auftragswerte für Architekten- und Ingenieurleistungen (so z.B. auch Vermessung und Bauphysik) sind zu addieren Das gilt für alle Beschaffungen, die ab dem 24.08.2023 begonnen worden sind. Die neue Rechtslage verpflichtet Vergabestellen heute zur Addition aller Auftragswerte für Planungsleistungen. Wird dies nicht beachtet, drohen Nachprüfungsverfahren, Schadensersatzforderungen oder bei geförderten Maßnahmen Rückforderungen. Die „Klarstellungen“ des BMWK zum Umgang mit der Gesetzesänderung bringen für die Praxis jedoch keinen Mehrwert.

EU-Schwellenwerte für Auftragsvergaben für Planungsleistungen (Stand 2024)
Mit Verordnung 2023/2495 der EU-Kommission wurden die EU-Schwellenwerte für Auftragsvergaben nach RL 20014/24/EU (übliche Auftraggebende ohne Sektorenbereich) für Planungsleistungen wie folgt erhöht:

  • für übliche Auftraggebende von bisher 215.000 € auf 221.000 €
  • für Bundesbehörden von bisher 140.000 € auf 143.000 €

Die Additionspflicht kommt! 10-mal mehr VgV-Verfahren für Planungsleistungen!
Es ist entschieden: § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist weg. Dieser regelte bislang, dass bei Planungsleistungen für den Auftragswert nur Lose gleichartiger Leistungen zu addieren waren. So mussten bisher die Auftragswerte der Architekt*innen, der Tragwerksplaner*innen und der TGA-Planer*innen grundsätzlich nicht addiert werden, so dass erst bei Herstellungskosten von rund 5 Mio. € europaweit vergeben werden musste. Nun, nach der beschlossenen Streichung und nur noch ausstehenden Umsetzung, muss bereits ab ca. 1,0 Mio. € Gesamtkosten europaweit ausgeschrieben werden, da die Planungskosten in der Regel 20% der Baukosten ausmachen. Entsprechend wird es künftig rund 10-mal so viele
europaweite Vergabeverfahren geben.

Auskunftsrecht und Auskunftspflicht bei Vergaben - Was darf ich wissen?
Haben Bietende bis zur Vergabe ein Recht darauf alles zu wissen? Nein. Muss eine Vergabestelle den Bietenden konkrete Gründe für die Ablehnung nennen? Ja! Können Bietende erfahren, wer bei einer Kommune die letzten 20 Jahre einen Auftrag erhalten hat und zu welchem Preis? Ja, aber erst nach Abschluss eines Vergabeverfahrens! Dann darf „jeder“ alles wissen!

EU-Schwellenwerte für Auftragsvergaben für Planungsleistungen (Stand 2022)
Mit Verordnung 2021/1952 der EU-Kommission wurden die EU-Schwellenwerte für Auftragsvergaben nach RL 20014/24/EU (übliche Auftraggebende ohne Sektorenbereich) für Planungsleistungen wie folgt erhöht:

  • für übliche Auftraggebende von bisher 214.000 € auf 215.000 €
  • für Bundesbehörden von bisher 139.000 € auf 140.000 €

Neue HOAI 2021 und Vergabe - Angebote unter Basishonorarsatz sind zu prüfen!
Honorarangebote unterhalb des Basishonorarsatzes der HOAI 2021 sind vom vergaberechtlichen Wettbewerb auszuschließen, außer es liegt ein guter Grund vor. Gute Gründe wird es nur in atypischen Konstellationen geben, schließlich gelten die Tafelwerte per Gesetz im Normalfall als angemessen. Vergabestellen sollten den Wettbewerb von Anfang an kanalisieren, indem sie die anrechenbaren Kosten, Honorarzone, Leistungsphasenbewertung und Honorartafel der HOAI 2021 zwingend vorgeben. Unauskömmliche Angebote sind vergaberechtlich nicht zuschlagsfähig. Dieser Beitrag gibt Antworten auf acht Fragen.

Neuer Planer erforderlich? Wesentliche Änderungen sind neu auszuschreiben!
Kommt es im Laufe des Projekts zu wesentlichen Änderungen der Planungsleistung, muss die Vergabestelle prüfen, ob sie den bestehenden Planervertrag kündigen und eine Neuausschreibung machen muss. Das ist bei Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte in § 47 UVgO und bei Auftragswerten oberhalb der EU-Schwellenwerte in § 132 GWB geregelt. Verträge auf Basis der HOAI haben den Vorteil, dass diese meist zu keiner Neuausschreibungspflicht führen.

EU-Schwellenwerte für Auftragsvergaben für Planungsleistungen (Stand 2021)
Die Schwellenwerte für Vergaben nach EU-Recht sind zum 01.01.2020 bis 31.12.2021 wie folgt geändert:

  • Planungsleistungen der klassischen kommunalen Auftraggeber: 214.000 €
  • Planungsleistungen der Sektorenauftraggeber: 428.000 €

Die Verordnung für die klassischen kommunalen Auftraggeber kann nachfolgend heruntergeladen werden.

Deadline für die elektronische Vergabe!
E-Vergaben sind nach dem 18.10.2018 bei europaweiter Vergabe obligatorisch und bestimmen zunehmend die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern und Planern in den Leistungsphasen 6 (Vorbereitung der Vergabe) und 7 (Mitwirken bei der Vergabe) der HOAI. Je nach Leistungsaufteilung ist das Honorar nach § 8 Abs. 2 HOAI anteilig zu bewerten. Auch Planer kommen an der E-Vergabe nicht vorbei und ein Mehrvergütungsanspruch ist zumindest nach dem genannten Datum nicht mehr gegeben.

Neue EU-Schwellenwerte für Dienstleistungen (Stand 2018)
Gemäß Richtlinie 2017/2365 gelten folgende Schwellenwerte , ab dem eine EU-weite Ausschreibung unter Beachtung von GWB und VgV zu erfolgen hat:
• Dienstleistungsaufträge der Bundesbehörden: 144.000 €
• Alle anderen Dienstleistungsaufträge: 221.000 €
Die Richtlinie ist angefügt.

Irrungen und Wirrungen rund um die Schwelle
Eine Entscheidung des OLG München zur Berechnung des Auftragswertes bei Planungsleistungen führt zu Wirbel. Ohne Not, denn das OLG selbst betont: Einzelfallentscheidung!

Veröffentlichung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht.Sie gilt nicht unmittelbar, sondern muss noch von den Bundesländer in Landesvorschriften umgesetzt werden. Einige Länder haben allerdings schon angekündigt, dass eine Umsetzung 1:1 erfolgen soll. § 50 UVgO regelt die Vergabe von freiberuflichen Leistungen. Die UVgO finden Sie nachfolgend.

Erläuterungen des BMWi zur UVgO
Die amtliche Begründung zur UVgO stellt dar, was das BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) sich bei der UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) dachte. Das lesen sie in nachfolgender Datei.

Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
Der nachfolgenden Text, enthält eine von der GHV erstellte Synopse der relevanten Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, die unter die VgV fallen.

EU-Schwellenwerte für Auftragsvergaben für Planungsleistungen (Stand 2015)
Die Verordnung EU 2015/2170 regelt neue Schwellenwerte für den klassischen öffentlichen Auftraggeber. Für die üblichen Planungsleistungen gilt dann ein Schwellenwert von 209.000 €, statt bisher 207.000 €.

Leistungen der Biotopkartierung
Nachfolgend finden sie einen zusammenfassenden Bericht der Klage gegen ein Bundesland im Zusammenhang mit Leistungen der Biotopkartierung.

Amtsblatt der EU: neue Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe (Stand 2014)
Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.03.2014 sind die neuen Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und die Aufhebung der alten Richtlinien veröffentlicht. Diese müssen in den nächsten 2 Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies hat Folgen für das GWB, die VgV, die VOB, die VOL und die VOF. Für die üblichen Auftraggeber und Auftragnehmer von freiberuflichen Leistungen ist die neue Richtlinie 2014/24/EU von Bedeutung, welche die Richtlinie 2004/18/EG ablöst. Das Richtlinienpaket kann hier eingesehen werden.

Kommentar zur Vergabe freiberuflicher Leistungen ober- und unterhalb der Schwellenwerte
Der Kommentar zur Vergabe freiberuflicher Leistungen ober- und unterhalb der Schwellenwerte von Herrn Kaufhold als Herausgeber unter Mitarbeit der Herren Kalte, Wiesner und Reichl ist jetzt in der 2. vollständig überarbeiteten und erweiterten Auflage 2012 beim Bundesanzeigerverlag erschienen. In diesem haben die Autoren ihre Erfahrungen in der täglichen Arbeit zusammengefasst. Als Besonderheit hängt dem Kommentar eine CD mit umfangreichen Tabellen zur Bearbeitung von Honorarermittlungen und Vergaben an.

Der Kommentar ist erhältlich unter: www.bundesanzeigerverlag.de oder unter www.beck-shop.de