Vergabe (VgV und UVgO)

Die Folgen der Streichung von § 3 Abs. 7 S. 2 VgV sind, dass nun alle auf ein Bauvorhaben bezogenen Auftragswerte für Architekten- und Ingenieurleistungen (so z. B. auch Vermessung und Bauphysik) zu addieren sind. Das gilt für alle Beschaffungen, die ab dem 24.08.2023 begonnen worden sind. Wird dies nicht beachtet, drohen Nachprüfungsverfahren, Schadensersatzforderungen oder bei geförderten Maßnahmen Rückforderungen. Konkrete Beispiele sind beschrieben.

Mit Verordnung 2023/2495 der EU-Kommission wurden die EU-Schwellenwerte für Auftragsvergaben nach RL 20014/24/EU (übliche Auftraggebende ohne Sektorenbereich) für Planungsleistungen wie folgt erhöht:

  • für übliche Auftraggebende von bisher 215.000 € auf 221.000 €
  • für Bundesbehörden von bisher 140.000 € auf 143.000 €

Es ist entschieden: § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist weg. 

Die Additionspflicht kommt mit der Folge: 10mal mehr VgV-Verfahren für Planungsleistungen.

Haben Bietende bis zur Vergabe ein Recht darauf alles zu wissen? Nein.
Muss eine Vergabestelle den Bietenden konkrete Gründe für die Ablehnung nennen? Ja!

Können Bietende erfahren, wer bei einer Kommune die letzten 20 Jahre einen Auftrag erhalten hat und zu welchem Preis? Ja, aber erst nach Abschluss eines Vergabeverfahrens! Dann darf “jeder” alles wissen!

Mit Verordnung 2021/1952 der EU-Kommission wurden die EU-Schwellenwerte für Auftragsvergaben nach RL 20014/24/EU (übliche Auftraggebende ohne Sektorenbereich) für Planungsleistungen wie folgt erhöht:

  • für übliche Auftraggebende von bisher 214.000 € auf 215.000 €
  • für Bundesbehörden von bisher 139.000 € auf 140.000 €

Honorarangebote unterhalb des Basishonorarsatzes der HOAI 2021 sind vom vergaberechtlichen Wettbewerb auszuschließen, außer, es liegt ein guter Grund vor. Gute Gründe wird es nur in atypischen Konstellationen geben, schließlich gelten die Tafelwerte per Gesetz im Normalfall als angemessen.

Kommt es im Laufe des Projekts zu wesentlichen Änderungen der Planungsleistung, muss die Vergabestelle prüfen, ob sie den bestehenden Planervertrag kündigen und eine Neuausschreibung machen muss. Das ist bei Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte in § 47 UVgO und bei Auftragswerten oberhalb der EU-Schwellenwerte in § 132 GWB geregelt.

Die Schwellenwerte für Vergaben nach EU-Recht sind zum 01.01.2020 bis 31.12.2021 wie folgt geändert:

  • Planungsleistungen der klassischen kommunalen Auftraggeber: 214.000 €
  • Planungsleistungen der Sektorenauftraggeber: 428.000 €

Die Verordnung für die klassischen kommunalen Auftraggeber kann nachfolgend heruntergeladen werden.

E-Vergaben sind nach dem 18.10.2018 bei europaweiter Vergabe obligatorisch und bestimmen zunehmend die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern und Planern in den Leistungsphasen 6 (Vorbereitung der Vergabe) und 7 (Mitwirken bei der Vergabe) der HOAI. Auch Planer kommen an der E-Vergabe nicht vorbei.

Neue EU-Schwellenwerte ab 01.01.2018 für Dienstleistungen.
Gemäß Richtlinie 2017/2365 gelten folgende Schwellenwerte , ab dem eine EU-weite Ausschreibung unter Beachtung von GWB und VgV zu erfolgen hat:
• Dienstleistungsaufträge der Bundesbehörden: 144.000 €
• Alle anderen Dienstleistungsaufträge: 221.000 €
Die Richtlinie ist angefügt.

Eine Entscheidung des OLG München zur Berechnung des Auftragswertes bei Planungsleistungen führt zu Wirbel. Ohne Not, denn das OLG selbst betont: Einzelfallentscheidung!

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Sie gilt nicht unmittelbar, sondern muss noch von den Bundesländer in Landesvorschriften umgesetzt werden. Einige Länder haben allerdings schon angekündigt, dass eine Umsetzung 1:1 erfolgen soll.
§ 50 UVgO regelt die Vergabe von freiberuflichen Leistungen.
Die UVgO finden Sie nachfolgend.

Die amtliche Begründung zur UVgO stellt dar, was das BMWi sich bei der UVgO dachte. Das lesen sie in nachfolgender Datei.

Synopse der relevanten Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, die unter die VgV fallen

Die Verordnung EU 2015/2170 regelt neue Schwellenwerte für den klassischen öffentlichen Auftraggeber. Für die üblichen Planungsleistungen gilt dann ein Schwellenwert von 209.000 €, statt bisher 207.000 €.

Zusammenfassender Bericht der Klage gegen ein Bundesland im Zusammenhang mit Leistungen der Biotopkartierung

Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.03.2014 sind die neuen Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und die Aufhebung der alten Richtlinien veröffentlicht. Diese müssen in den nächsten 2 Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies hat Folgen für das GWB, die VgV, die VOB, die VOL und die VOF. Für die üblichen Auftraggeber und Auftragnehmer von freiberuflichen Leistungen ist die neue Richtlinie 2014/24/EU von Bedeutung, welche die Richtlinie 2004/18/EG ablöst. Das Richtlinienpaket kann hier eingesehen werden.

Der Kommentar zur Vergabe freiberuflicher Leistungen ober- und unterhalb der Schwellenwerte von Herrn Kaufhold als Herausgeber unter Mitarbeit der Herren Kalte, Wiesner und Reichl ist jetzt in der 2. vollständig überarbeiteten und erweiterten Auflage 2012 beim Bundesanzeigerverlag erschienen.

In diesem haben die Autoren ihre Erfahrungen in der täglichen Arbeit zusammengefasst.

Als Besonderheit hängt dem Kommentar eine CD mit umfangreichen Tabellen zur Bearbeitung von Honorarermittlungen und Vergaben an.

Der Kommentar ist erhältlich unter:

www.bundesanzeigerverlag.de oder unter
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