HOAI - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

Honorare bei der Planung von Bahnübergängen - Andreaskreuze sind Anlagen des Straßenverkehrs
Bahnübergangsplatten, Andreaskreuze und Schrankenanlagen sind im Sinne der HOAI Anlagen des Straßenverkehrs, auch wenn sie im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes zu den Eisenbahnanlagen zählen. Nicht zur Verkehrsanlage gehören Signalanlagen der Bahn, auch wenn diese zu koordinieren sind. Das ist Thema der Honorarzone, so dass Bahnübergänge im innerstädtischen Bereich meist der Honorarzone IV zuzuordnen sind.

Die Leistung bestimmt das Honorar!
Bei der Planung von Trinkwasser- oder Fernwärmeleitungen liegen oft besondere Randbedingungen vor. So kaufen Stadtwerke Material in großen Mengen kostengünstig ein. Dann ist nicht der Einkaufspreis, sondern der ortsübliche Preis Grundlage des Honorars des Planers. Soll der Planer in einzenen Leistungsphasen nur die Erdarbeiten planen, sind auch nur diese anrechenbare Kosten.

Ingenieurbauwerke in Verkehrsanlagen - 10 % der Trinkwasserleitung bei Verkehrsanlage anrechenbar
Stellt ein Planer einer Verkehrsanlage in seinen Plänen Ingenieurbauwerke dar, für die er nicht gleichzeitig in derselben Leistungsphase auch die Objektplanung im Auftrag hat, kann er nach § 46 Abs. 4 Nr. 2 HOAI 10 % der anrechenbaren Kosten dieser Ingenieurbauwerke als Teil seiner anrechenbaren Kosten ansetzen.

Honorare bei Teilen von Objekten - keine Rosinenpickerei!
Werden nur Teile eines Bauwerks beauftragt, bestimmt der Vertragsgegenstand das Objekt als maßgebliche Abrechnungseinheit im Sinne der HOAI. Dann ergibt sich das Honorar aus den anrechenbaren Kosten dieses Objets. Was allerdings nicht geht, ist, dass Bauwerksteile vertraglich zum Objekt vereinbart werden, obwohl das Objekt insgesamt zu planen ist. Dann bleibt das gesamte Objekt die Abrechnungseinheit.

Honorare bei der Planung von Brücken - eine Brücke ist eine Brücke!
Eine Brücke besteht aus zwei Widerlagern, auf denen eine Überbaukonstruktion liegt, welche wiederum den Verkehr aufnimmt. Bei Autobahnbrücken hat man oft zwei Überbauten für jede Richtungsfahrbahn getrennt. So lange aber nicht jeder Überbau ein eigenes getrenntes Widerlager hat, sind auch solche Brücken nur eine Brücke im Sinne der HOAI. Zudem sind Brücken grundsätzlich längere Bauwerke, so dass ohne Weiteres auch kein Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt.

Zur Planung von schnellem Internet!
In vielen ländlichen Bereichen in Deutschland fehlt es an schnellem Internet. Bund und Land haben reagiert und fördern Planung und Bau von Glasfaserkabeln. Glasfaserkabel sind keine Objekte im Sinne der HOAI. Sie sind weder Ingenieurbauwerke noch Technische Ausrüstung. Damit unterliegt die Planung nicht den Mindestsätzen der HOAI. Allerdings werden Glasfaserkabel nicht einfach so in die Erde gelegt, sondern in Kabelschutzrohre eingezogen, die zuvor geplant und verlegt werden müssen. Diese Schutzrohre aber machen rund 80% der Ausbaukosten aus und sind Ingenieurbauwerke im Anwendungsbereich des § 41 HOAI. Die Folge ist, dass für die Planung der Schutzrohre die Mindestsätze der HOAI greifen.

Alles Bahnsteig – oder was? Honorare bei der Planung von Bahnsteiganlagen
Bahnsteiganlagen sind im Sinne der HOAI Verkehrsanlagen und werden aktuell und deutschlandweit an vielen Bahnhöfen erneuert. Zu den Gleisen hin sind sie weitgehend standardisiert. Die Einbindung in das weitere Umfeld ist jedoch individuell zu planen. Werden Stützwände erforderlich, sind dies Ingenieurbauwerke. Soll der Bahnsteig ein Wartehaus erhalten, ist dies ein Gebäude im Sinne der HOAI.

Das Honorar für Maschinen- und Verfahrenstechnik!
Bei Ingenieurbauwerken der Wasserversorgung oder der Abwasserentsorgung ist zwischen Maschinentechnik und Verfahrenstechnik zu unterscheiden. Während die Maschinentechnik Teil der anrechenbaren Kosten des Ingenieurbauwerks ist, sind verfahrenstechnische Anlagen der Technischen Ausrüstung zuzuordnen. Sie lassen sich unterscheiden, wenn man weiß, dass Maschinentechnik Anlagen sind, die als komplexe Einheit anschlussfertig vom Hersteller kommen, und verfahrenstechnische Anlagen im einzelnen vom Planer geplant werden und den vom Ingenieurbauwerk zu behandelnden „Stoff“ verändern.

Eines oder mehrere Objekte bei Hochwasserrückhaltebecken?
Hochwasserrückhaltebecken können aus einem oder mehreren Objekten bestehen. Wird ein solches neu erstellt und dient es nur dem Rückhalt, liegt nur ein Objekt vor. Wird das Becken aus bestehenden Dämmen mit eigener Funktion gebildet (Flutpolder) und liegen im Becken weitere Bauwerke, liegen mehrere Objekte vor.

Das Honorar für die Planung von Bodenindikatoren - barrierefrei zum Honorar
Spätestens seit der UN-Behindertenrechtskonvention 2007 sind öffentliche Gebäude, Freianlagen und Verkehrsanlagen so zu planen, dass diese barrierefrei genutzt werden können. Bei Freianlagen und Verkehrsanlagen geht es um Bodenindikatoren, wie man sie von den meisten Bahnhöfen als weiße, speziell geformte Beläge kennt. Bei Neubauten werden sie heute von vornherein berücksichtigt, bei Verkehrsanlagen vielfach nachgerüstet. Die Planungsanforderungen entsprechen mindestens Honorarzone III, oft auch IV. Zudem stellt die Nachrüstung eine Modernisierung dar, so dass ein Modernisierungszuschlag greift.

Nicht einfach: Die anrechenbaren Kosten!
Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten von größeren Verkehrsanlagen ist nicht einfach. Es können mitzuverarbeitende Bausubstanz, Herrichten des Grundstücks, Technische Ausrüstung, hoher Anteil von Erdarbeiten, zu integrierende Ingenieurbauwerke und Mehrstreifigkeit zu berücksichtigen sein. Dabei ergeben sich andere anrechenbare Kosten für die Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 als für die Leistungsphase 8. Die in § 46 HOAI genannten „sonstigen anrechenbaren Kosten“ sind in den jeweiligen Absätzen jeweils andere. Den Überblick zu behalten ist nicht einfach. Daher nachfolgend ein „Fahrplan“ zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten, erläutert an einem einfachen Beispiel. 

Paradigmenwechsel: Der Auftraggeber stellt die Verbauplanung!
Im DIB 04-2014, S. 50, haben die Autoren erläutert, dass heute der Verbau immer auftraggeberseitig zu planen ist. Das sorgte bei Auftraggebern, Planern und ausführenden Bauunternehmen für ungläubiges Erstaunen und dringt erst langsam in der Fachwelt durch. Denn seit Jahrzehnten war es so, dass man dies dem Bauunternehmen „aufs Auge“ drücken konnte. Der Obmann des Fachausschusses der ATV DIN 18303 hat die neue Bewertung von Kalte/Wiesner bestätigt und dies als Paradigmenwechsel der DIN bezeichnet. Ebenso bestätigt dies einer der Herausgeber des aktuellen VOB/C-Kommentars Englert/Katzenbach/Motzke, da der Kommentar noch durch ein Versehen die alte DIN kommentiere. 

DIN 276 im Tiefbau: Ja bitte! Kostenermittlungen müssen vollständig sein!
Im Hochbau ist es Standard, dass Kostenermittlungen nach DIN 276-1 erstellt werden. Im Tiefbau setzt sich die DIN 276-4 nur langsam durch, obwohl damit die Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung vereinfacht wird und diese eine gute Checkliste für eine vollständige Erfassung darstellt. Planer von Ingenieurbauwerken im Tiefbau sollten jetzt ihre Kostenermittlungen auf DIN 276 umstellen. 

Honorare bei Brücken - Ingenieurbauwerk oder Verkehrsanlage?
Bei Brücken stellt sich die Frage, welcher Teil honorarrechtlich noch zum Ingenieurbauwerk Brücke gehört und wo die Verkehrsanlage beginnt. Bei Straßenverkehrsbrücken dienen Deckschichten und Leitplanken bereits dem Straßenverkehr und sind damit der Straßenverkehrsanlage (§ 45 Nr. 1 HOAI) zuzuordnen. Bei Schienenverkehrsbrücken dienen in gleicher Weise Gleisbett, Schwellen und Schienen bereits dem Schienenverkehr und sind damit der Schienenverkehrsanlage (§ 45 Nr. 2 HOAI) zuzuordnen. Nur die Tragkonstruktion der Brücke stellt jeweils das Ingenieurbauwerk dar. 

Brücken planen - wer eine Ausführungsplanung bestellt, muss sie auch bezahlen!
Das übliche Vertragsmuster bei Brückenplanungen ist das HVA F-Stb. Dieses fordert über technische allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) bereits für „Entwurfsunterlagen“ eine Tiefe in der Bearbeitung, die teilweise der Leistungsphase 5 Ausführungsplanung in der Objektplanung entspricht. Ist in der Vertragsurkunde nur eine Entwurfsplanung „nach HOAI“ vereinbart, muss der Planer auch nur diese erbringen und noch keine Ausführungsplanung. Denn Widersprüche gehen dann zu Lasten des Auftraggebers, wenn der Vertrag von ihm vorgegeben ist. Fordert der Auftraggeber die Bearbeitung nach den AVB, beauftragt er eine Ausführungsplanung. Dann muss er sie auch bezahlen. 

Neu: Der Verbau ist heute immer zu planen!
Die HOAI 2013 hat an dem Grundsatz nichts geändert, dass die Planung des Verbaus die Planung eines eigenständigen Objektes ist und dies sowohl in der Objekt-, als auch in der Tragwerksplanung. Was sich geändert hat, ist die Ermittlung der anrechenbaren Kosten in der Tragwerksplanung. Ob ein Verbau zu planen ist, hat sich durch die Änderung der VOB 2012 und insbesondere der VOB/C allerdings gravierend geändert. Demnach ist heute ein Verbau immer und in allen Fällen auftraggeberseitig ausführungsreif zu planen. 

HOAI 2013 – eine Mogelpackung bei Verkehrsanlagen?
Im Bereich der Verkehrsanlagen widersprechen sich Verordnungstext und Verordnungsbegründung bezüglich Anlagen der Technischen Ausrüstung und Ingenieurbauwerken. Folgt man der Verordnung, besteht wie in der HOAI 2009 hierfür ein eigener Vergütungsanspruch. Anders ist dies, wenn man der Begründung folgt; es gibt nur das Objekt Verkehrsanlage. Das Honorar wäre also erheblich niedriger als in der HOAI 2009. Dann wäre die HOAI 2013 für Verkehrsanlagen eine Mogelpackung. Auftragnehmer könnten solche Planungen gar nicht mehr anbieten, weil unauskömmlich. Hier ist Streit vorprogrammiert. 

Entsteht aus dem Erdmaterial eines Objekts ein neues Objekt, sind die Kosten dafür 2 mal anrechenbar!
Wird für einen Auftraggeber gleichzeitig ein See als Entnahmestelle und ein Deich als Einbringstelle für dasselbe Erdmaterial geplant, entsteht nach HOAI eine kuriose Honorarermittlung. Die Kosten für das Lösen, Laden, Transportieren und Einbringen sind doppelt anrechenbar und zwar sowohl bei den anrechenbaren Kosten des Sees, als auch bei den anrechenbaren Kosten für den Deich. 

Merkblatt: Honorar für Leistungen bei der Bauoberleitung und bei der örtlichen Bauüberwachung bei einem Auftragnehmer
Fragestellung: Auftraggeber vertreten vereinzelt die Auffassung, dass der Vomhundertsatz für die Leistungsphase 8 des § 42 Abs. 1 HOAI oder § 46 Abs. 2 HOAI (Bauoberleitung) dann „deutlich“ zu kürzen sei, wenn die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung nach Anlage 2.8.8 HOAI demselben Auftragnehmer übertragen werden. Sie begründen dies damit, dass die nach Anlage 12 zu § 42 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 HOAI zu erbringende Einzelleistung „Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung” nur dann möglich sei, wenn Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden; der Auftragnehmer könne sich nicht selbst überwachen. 

Vermerk zum Gespräch in Sachen Abrechnung von Verkehrsanlagen und Entwässerungskanälen
Ein Gespräch am 21.09.2012 beim BMVBS hat zur HOAI 2009 geklärt, dass Verkehrsanlagen und Entwässerungskanäle getrennt abzurechnende Objekte darstellen. Hier der Vermerk.

Kleinleistungen sind anrechenbare Kosten, Unvorhergesehenes nicht!
Kostenberechnungen sind noch nicht so detailliert, dass alle Kleinigkeiten bereits berücksichtigt sind. Oft werden Sicherheitszuschläge vorgesehen. Da die Kostenberechnung nach § 6 Abs. 1 HOAI Grundlage für das Honorar für alle Leistungsphasen ist, stellt sich immer wieder die Frage, was davon zu den anrechenbaren Kosten zählt. So gehören Kleinleistungen zu den anrechenbaren Kosten; Sicherheitszuschläge, Unvorhergesehenes, Unvorhersehbares oder Rundungen allerdings nicht. Denn § 4 Abs. 1 HOAI definiert nur zu erwartende Herstellungskosten und damit zusammenhängende Aufwendungen als anrechenbaren Kosten. Sicherheitszuschläge oder besser Unsicherheitszuschläge zählen nicht dazu. 

Ein Vollausbau einer Verkehrsanlage ist kein Umbau, aber meist in Honorarzone IV einzustufen!
Wird eine innerörtliche Straße im so genannten „Vollausbau“ ab Planum grundhaft erneuert, liegt kein Umbau nach § 2 Nr. 6 HOAI vor. Ein Umbauzuschlag nach § 35 HOAI greift somit nicht. Liegt diese Erneuerung im Außenbereich einer Stadt oder Kommune, liegt Honorarzone III vor. Liegt sie im Zentrum, liegt mindestens Honorarzone IV vor. Kommen weitere Schwierigkeiten wie sehr hohe verkehrstechnische Anforderungen, sehr schwierige städtebauliche Situation, sehr viele Zufahrten und Zugänge oder steiles Gelände dazu, liegt sogar Honorarzone V vor. 

Die Objektliste nach Anlage 3 HOAI hilft in vielen Fällen!
Bei Vertragsabschluss ist eine Punktebewertung zur Bestimmung der Honorarzone bei Neubaumaßnahmen weder zwingend notwendig noch in jedem Fall möglich. So enthält gerade die Objektliste von Ingenieurbauwerke der Ortsentwässerung in Anlage 3.4 HOAI ausreichend Informationen um, auch ohne die Planung bereits vorliegen zu haben, die Honorarzone sicher festlegen zu können. Dabei ist es zwar einfach, bei allen Anlagen die Honorarzone II festzulegen, in vielen Fällen aber nicht HOAI-konform. Werden damit die Mindestsätze der HOAI unterschritten oder die Höchstsätze der HOAI (in der jeweils zutreffenden Honorarzone) überschritten, kommt grundsätzlich keine honorarwirksame Vereinbarung zu Stande. 

Verkehrsanlagen und Regenwasserkanäle als getrennte Objekte eingestuft - Mitteilung des LBM
Der LBM (Landesbetrieb Mobilität) hat der GHV am 18.08.2011 zur HOAI 2009 mitgeteilt, dass er Verkehrsanlagen und Regenwasserkanäle als getrennte Objekte einstuft. Der vollständige Schriftverkehr, einschließlich der Stellungnahmen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) kann eingesehen werden.

Die Planung des Verbaus ist die Planung eines eigenständigen (Honorar-)Objekts!
Soll ein Gebäude, eine Pumpstation oder ein Abwasserkanal entstehen, hat der Objektplaner diese Bauwerke zu planen. Für die Herstellung sind allerdings oft auch Verbaumaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich ist die Art des Verbaus dem ausführenden Unternehmer überlassen. Im Bauvertrag lautet dann die Position: „Verbau nach Wahl des Auftragnehmers“. Damit ist die zugehörige Planungsleistung Sache des ausführenden Unternehmers. Diese Vorgehensweise ist konform zur VOB/C. Verlangt allerdings der Auftraggeber, dass der Objektplaner den Verbau plant, ist das ein Auftrag für die Planung eines eigenständigen Objekts. Die Honorarermittlung erfolgt nach HOAI für zwei getrennte Objekte mit eigenem Honoraranspruch. Die Planung des Verbaus ist die Planung eines eigenständigen (Honorar-)Objekts.
Achtung: Zur Frage 2 ist dieser Artikel nicht mehr aktuell! Siehe Artikel: Neu: Immer den Verbau planen (hierbei “Verbau” als Suchbegriff eingeben.)

Die ökologische Gewässerumgestaltung ist die Planung einer Freianlage, ein Umbau ist gegeben!
Durch die Wasserrahmenrichtlinie sind deutschlandweit Gewässer grundsätzlich in einen „guten Zustand“ zu bringen. Wird dabei ein früheres Betongerinne in ein Gewässer mit überwiegend ökologischen Zielen umstrukturiert, wird im Sinne der Begriffsbestimmungen der HOAI aus dem früheren Ingenieurbauwerk eine Freianlage. Da ein Umbau im Sinne des § 2 Nr. 6 HOAI vorliegt, greift ein Umbauzuschlag nach § 35 HOAI. 

Masterarbeit von Johannes Linsmaier, M.Eng.
Honorierung von Ingenieurleistungen der Objektplanung in der Kanalsanierung; Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz nach § 10 Abs.3a HOAI zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten; Empfehlung für die Bewertung des Altrohres.

Objekte bei Verkehrsanlagen
Auch wenn das aktuelle HVA F-StB dies klar regelt, neigen viele Auftraggeber immer noch dazu die Regenwasserkanäle für die Straßenentwässerung dem Objekt Verkehrsanlage zuzuordnen. Dies führt grundsätzlich zu einer unwirksamen Honorarvereinbarung. Auch Durchlässe, Stützwände und Lärmschutzanlagen von Verkehrsanlagen, stellen eigenständige Objekte dar, deren Honorare getrennt zu ermitteln sind. Im Übrigen gilt dies in gleicher Weise auch für Anlagen des Schienenverkehrs. 

Honorarerhöhung bei Wasser-, Abwasser- und Abfallanlagen
Die Honorarermittlung bei Anlagen der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallentsorgung war nach HOAI a. F. nicht ganz einfach. So gab es die Bautechnik, die originär dem Teil VII zuzuordnen war. Dann gab es die Maschinentechnik, die ebenso dem Teil VII zuzuordnen war. Weiter waren die Verfahrens- und Prozesstechnik zu planen, deren Honorare frei vereinbart werden konnten, und die Technische Ausrüstung nach Teil IX. 

Anrechenbare Kosten bei Verkehrsanlagen
Bei Verkehrsanlagen reduziert sich der Aufwand der Planung bei mehrstreifigen Straßen, wenn bei mehr als 2 Fahrstreifen nur einmal eine Gradiente und nur einmal eine Entwurfsachse zu konstruieren ist. Das hat der Verordnungsgeber schon seit Anbeginn in der HOAI verankert und so auch in der HOAI 2009 in § 45 Abs. 3 unverändert übernommen. Wenn allerdings eine 2-streifige Straße um einen Fahrstreifen erweitert wird und damit am Ende eine 3-streifige Straße entsteht, greift die Reduzierung nicht. Eine Reduzierung greift auch nicht, wenn eine 6-streifige Straße zu planen ist, deren Fahrstreifen keine gemeinsame Entwurfsachse und keine gemeinsame Entwurfsgradiente haben. 

Straßenbeleuchtung in der HOAI 1996 und der HOAI 2009
War die Planung der Beleuchtung einer Verkehrsanlage in der HOAI 1996 im Teil VII für den Objektplaner nicht anrechenbar noch als Fachplanung erfasst, sind die zugehörigen Kosten in der HOAI 2009 zu den anrechenbaren Kosten der Objektplanung der Verkehrsanlage hinzuzurechnen. Unterm Strich bedeutet dies ein Mehrhonorar für den Objektplaner. Damit wollte der Verordnungsgeber dem zunehmend hohen Koordinations- und Integrationsaufwand für solche Leistungen mit einer zusätzlichen Honorarerhöhung gerecht werden. Die Honorare für die Fachplanung der Beleuchtung sind jetzt neu in der HOAI 2009 verordnet! 

Fehler in der HOAI 2009!
Die GHV berichtet im DIB regelmäßig über Fragen und gibt sachverständig Antworten. Die HOAI 2009 enthält allerdings zwei Verweise, bei denen selbst erfahrenen HOAI-Kennern keine abschließende Antwort auf die Frage gelingt, was nun gilt. Dies betrifft § 41 Abs. 2 HOAI, wo auf § 41 Absatz 3 Nr. 7 HOAI verwiesen wird, den es nicht gibt. Hier könnte „eigentlich“ auf § 41 Abs. 3 Nr. 5 HOAI verwiesen worden sein. In § 45 Abs. 2 Nr. 2 HOAI wird auf § 46 HOAI verwiesen, obwohl § 42 HOAI der zutreffende Verweis wäre. Hier wird wohl erst die Rechtsprechung abschließend Sicherheit liefern, ob und wie diese „Fehler“ sinngemäß auszulegen sind.

Negative anrechenbare Kosten – negatives Honorar? Anrechenbare Kosten beim Erdbau
Gerade beim Schließen von Deponien kommt es regelmäßig vor, dass das ausführende Unternehmen negative Einheitspreise für anzulieferndes Erdmaterial anbietet, weil belastetes Material (> Z 0 nach LAGA-Richtlinie) verwendet werden darf. Die anrechenbaren Kosten als Grundlage für die Honorarermittlung können dann aber nicht mit diesen Negativpreisen ermittelt werden. Hier greift § 52 Abs. 3 HOAI in Verbindung mit § 10 Abs. 3 HOAI. Allerdings liegt nicht ein Fall des § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI, eine sonst nicht übliche Vergünstigung vor, sondern ein Fall des Nr. 3, Leistungen in Gegenrechnung. Schließlich stellt der Auftraggeber Deponieraum als „Gegenleistung“ zur Verfügung. Wenn Auffüllmaterial betroffen ist, ermitteln sich die anrechenbaren Kosten aus den positiven Beträgen, wenn Material mit spezifischen Eigenschaften betroffen ist (z. B. Drainagematerial) aus den ortsüblichen Preisen von nicht belastetem Material. 

Planung von provisorischen Verkehrsanlagen
Häufig erfordert eine neue Verkehrsanlage eine provisorische Verkehrsanlage in anderer Trasse, damit der Neubau ungestört ablaufen kann. Dies kann sowohl für Straßenverkehrsanlagen als auch für Schienenverkehrsanlagen erforderlich sein. Die Planung der provisorischen Verkehrsanlage gilt als Planung eines eigenen Objekts, welches getrennt mit eigenen anrechenbaren Kosten, eigener Honorarzone und eigenem Leistungsbild zu vergüten ist. 

Pauschalierung von Planerhonoraren
Auch wenn dies zunächst für den Auftraggeber Sicherheit vermittelt, sollte er einer Honorarpauschalierung nicht vor Abschluss der Entwurfsplanung und damit Vorlage der Kostenberechnung anstreben. Zu groß ist sonst das Risiko, dass die Pauschale nicht greift, entweder, weil die vertraglichen Randbedingungen nicht mehr zutreffen, oder weil es zu einer unwirksamen Vereinbarung gekommen ist, weil die Mindestsätze nach § 4 Abs. 1 HOAI unterschritten werden. Zumindest für den Auftraggeber, der regelmäßig Planeraufträge erteilt, ist das Risiko meist höher als die Sicherheit. Nicht selten zahlt er sogar am Ende mehr, als den „Mindestsatz“ nach HOAI. 

Empfehlung in Sachen Honorierung und Brückenprüfung
Empfehlung des Brandenburgischen Landesamts für Verkehr und Straßenbau zur Honorierung der Brückenprüfung nach DIN 1076. Hierfür gibt es ein Berechnungsprogramm, welches angefordert werden kann.

Es gibt 3 Arten der Planung! Planen nach § 52 Abs. 7 HOAI
Es war lange unklar, was unter „Planen“ nach § 52 Abs. 7 HOAI zu verstehen ist. Das Urteil des BGH vom 30.09.2004 stellt klar, dass es drei Arten von Planungen gibt. Das ist einmal das „Integrieren und Koordinieren“, das nur in den Fällen des § 10 Abs. 4 HOAI zur Anrechenbarkeit führt. Weiter gibt es die „Fachplanung“, die einen getrennten Honoraranspruch erzeugt und die „Objektplanung“ als unmittelbare Planung von Maßnahmen. Die letztgenannte ist im § 52 Abs. 7 HOAI gemeint. 

Markierung oder Beschilderung von Verkehrsanlagen
War es bisher üblich, für die Planung der Markierung und Beschilderung von Verkehrsanlagen ein zusätzliches Honorar für eine Besondere Leistung zu vereinbaren, fordern Auftraggeber nach einem Urteil des BGH heute zu Recht, dass diese Planungen als Grundleistung erbracht werden. Die Honorierung ist dadurch abgegolten, dass die Kosten für die Markierung und Beschilderung in die anrechenbaren Kosten einfließen. Bei den häufig vorkommenden innerörtlichen Straßen entsteht ein hoher Planungsaufwand, dem sehr geringe anrechenbare Kosten gegenüberstehen.

Sanierung von Verkehrsanlagen - Umbau einer Verkehrsanlage mit Fußgängerbereich
Nach vielen kontroversen Reaktionen auf den Artikel zum Umbau einer Kreuzung in einen Kreisverkehrs im DIB 11/2006 folgt ein weiterer häufig angefragter Fall auch zur Klarstellung. Ein Umbau einer Verkehrsanlage liegt erst dann vor, wenn die Bedingungen des Umbaus, definiert in § 3 Nr. 5 HOAI, vorliegen. Die weiteren Bedingungen des § 59 Abs. 3 HOAI müssen ebenfalls vorliegen. Der Umbau einer Verkehrsanlage zu einem Fußgängerbereich beinhaltet sowohl die Planung einer Verkehrsanlage nach Teil VII HOAI, als auch die Planung einer Freianlage nach Teil II HOAI. 

Honorierung der Örtlichen Bauüberwachung nach Festbetrag
Bei kleinen Baumaßnahmen ist in aller Regel das Honorar für die Örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI, auch bei Vereinbarung des Höchstsatzes von 3,2 %, nicht auskömmlich. In solchen Fällen ist ein Festhonorar unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit zu empfehlen. Dieses Honorar kann auch höher liegen als 3,2 %. Mit präzisen Regelungen zur Leistungserbringung wird der Aufwand für den Planer kalkulierbar. Mehrleistungen können sogar an das ausführende Unternehmen weitergegeben werden, wenn diese schuldhaft handeln. 

Honorierung von vorhandener Bausubstanz bei Verkehrsanlagen
In zunehmendem Maße werden Ampelkreuzungen zu einem Kreisverkehr umgebaut. Wird auf den Bestand aufgebaut, sind die Herstellkosten gering, der Planungsaufwand entspricht aber einer Neuanlage. Zur Honorarermittlung
kann der Planer grundsätzlich einen Umbauzuschlag und vorhandene Bausubstanz ansetzen. Da er auch den Abbruch und die Entsorgung plant, zählen auch die zugehörigen Kosten zu den anrechenbaren Kosten. 

Honorierung von vorhandener Bausubstanz bei Verkehrsanlagen
Die Funktionale Einheit und die HOAI bestimmen die Abrechnungseinheit! Mit diesem Fazit kann man die klaren Hinweise zusammenfassen, die die Rechtssprechung darüber gegeben hat, wie die Objekte als Abrechnungseinheiten zu bestimmen sind. Im Vordergrund steht dabei die funktionale Selbstständigkeit und die Frage, ob die HOAI eine eigene Abrechnungsvorschrift enthält. 

DIN 276 bei Ingenieurbauwerken
Die DIN 276 gibt auch im Bereich der Ingenieurbauwerke die Genauigkeitsanforderung der Kostenermittlungen vor. Bei konsequenter Anwendung kann dies sogar mehr Honorar bedeuten! 

Zur Diskussion gestellt: Ermittlung eines für die Örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI angemessenen Honorarsatzes
Laut § 57 Abs. 2 Satz 1 kann das Honorar mit 2,1 bis 3,2 v.H. der anrechenbaren Kosten vereinbart werden. Nach dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Bundesanzeigerausgabe der HOAI 2002, S. 148) sind „die Honorarsätze … an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs auszurichten.“ Daher liegt es nahe, diesen Grundsatz auch bei der Wahl des Honorarsatzes für die örtliche Bauüberwachung zwischen dem Mindest- und Höchstsatzanzuwenden.

Abrechnung von Leistungen bei Ingenieurbauwerken der Wasser- und Abfallwirtschaft
Im folgenden Text, berichtet die GHV über die Besonderheiten in Teil VII HOAI bei der Abrechnung von Leistungen bei Ingenieurbauwerken der Wasser- und Abfallwirtschaft nach HOAI 1996/2002.

Leistungen und Honorare bei Ingenieurbauwerken von Verkehrsanlagen nach HOAI 1996/2002
Problem: Die GHV hat von einem Mitglied der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz das Rundschreiben des ehemaligen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz (LASV) vom 06. Mai 1996 (Zeichen M-IV 2 II/20) zur Einführung des HIV-StB zur Kenntnis zu erhalten. Dort ist auch die seinerzeit mit der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz getroffene Vereinbarung über die anzusetzenden Leistungsbewertungen in den verschiedenen Leistungsphasen der Objektplanung und Tragwerksplanung wiedergegeben und erklärt. Es erschließt die Bedeutung und die Hintergründe der Leistungsbewertungen, die auf einem DIN A 4 Blatt – gekennzeichnet als Anlage zum Schreiben vom 15.07.1996 – vom Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz, Abeilung III Brückenbau, über die Anwendung der HOAI 1996 für „Bauwerksentwürfe“ zusammengestellt wurden. Ist die seinerzeitige Vereinbarung zwischen der IK Rheinland-Pfalz und dem früheren LASV HOAI-konform? 

Abrechnung von Leistungen bei Verkehrsanlagen
Im folgenden Text, berichtet die GHV über die Besonderheiten in Teil VII HOAI 1996/2002 zur Abrechnung von Leistungen bei Verkehrsanlagen.

Ingenieurvertrag – Beispiel Kläranlage
Dem folgenden Text, kann man eine Formulierung des Vertragsgegenstandes und der Leistungspflichten in einem Ingenieurvertrag entnhemen mit dem Beispiel einer Kläranlage (HOAI 1996/2002).