HOAI - Technische Ausrüstung

Sicherheitstechnische Einrichtungen in Tunneln betreffen verschiedene Anlagengruppen nach HOAI?
Lüftungsanlagen in Straßenverkehrstunneln sind Teil der sicherheitstechnischen Anlagen des Tunnels. Im Sinne der HOAI sind sie der Anlagengruppe 3 – lufttechnische Anlagen nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 HOAI zuzuordnen. Die Notruftelefonanlage ist eine Anlage der Anlagengruppe 5 im Sinne der HOAI. Sicherheitstechnische Anlagen sind also verschiedenen Anlagengruppen zuzuordnen. Bei der Objektplanung sind sie meist vollständig, bei der Tragwerksplanung immer zu 15 % anrechenbar.

Entwässerungsgesuch: Grund- oder Besondere Leistung?
Die GHV bewertete im DIB 04/2019 Leistungen zum Entwässerungsgesuch als Besondere Leistungen im Sinne der HOAI. Der AHO sieht dies anders. Dieser Artikel beleuchtet die Argumente beider Seiten.

Auch Leere will geplant sein - Leerrohre in Betonbauteilen!
Gebäude sollen „smart“ und „energieneutral“ werden. Dafür sind Datennetze erforderlich, die auch erweiterbar sein sollen. Für energieeffiziente Gebäude sind diese gut zu isolieren bei minimalem Luftaustausch. Das bedingt technische Lüftungsanlagen. Alle diese neuen Anlagen brauchen Platz. Da gleichzeitig die Raumhöhen beschränkt sind, wird zunehmend die Stahlbetondecke als„Installationsraum“ für Rohrleitungen entdeckt. Das geht, muss allerdings gut geplant und koordiniert sein. 

Zum Honorar der Technischen Ausrüstung - Sprinkler und Handfeuerlöscher sind eine Abrechnungseinheit!
Bei der Technischen Ausrüstung regelt die HOAI, dass bei nutzungsspezifischen Anlagen von Gebäuden die „Anlagenart“ die Abrechnungseinheit ist und nicht die Anlagengruppe, wie bei allen anderen Anlagen. Die Aufteilung geht aber nicht so weit, dass z. B. Sprinkleranlagen und Handfeuerlöscher getrennte Abrechnungseinheiten wären. Diese sind jeweils Teil der als funktional gleichartig zu betrachtenden Feuerlöschanlagen.

HOAI: BHKW sind entweder Wärmeversorgungs- oder Starkstromanlagen!
Blockheizkraftwerke (BHKW) erzeugen Wärme und Strom. Nach HOAI können sie sowohl der Anlagengruppe 2 – Wärmeversorgungsanlagen, als auch der Anlagengruppe 4 – Starkstromanlagen nach § 53 Abs. 2 HOAI zugeordnet werden; dies aber nur als eine Anlage insgesamt. Eine Aufspaltung des BHKW in zwei Anlagengruppen ist nicht möglich. Maßgeblich für die Zuordnung ist der vorrangige Zweck.

Die Bildung der Abrechnungseinheiten bei der Technischen Ausrüstung
Die Bildung von Abrechnungseinheiten in der Technischen Ausrüstung war Gegenstand eines Beitrages, der im DIB 09/14 von der GHV (Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V.) veröffentlicht wurde. Der AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) und die GHV kommen zu unterschiedlichen Bewertungen. Die weitere Rechtsprechung muss abgewartet werden.

Die Abrechnungseinheit bestimmt das Honorar! (nach HOAI 2013)
Die Honorartafeln der HOAI sind degressiv. Damit wird es für die Höhe des Honorars entscheidend, ob ich mit einer oder mit mehreren Abrechnungseinheiten das Honorar bestimme. Gerade bei der Technischen Ausrüstung ist dieses nicht immer einfach. § 54 Abs. 1 HOAI regelt, dass innerhalb eines Gebäudes die 8 Anlagengruppen des § 53 Abs. 2 HOAI die Abrechnungseinheiten darstellen. Die nutzungsspezifischen Anlagen sind sogar noch in bis zu 12 weitere Abrechnungseinheiten zu untergliedern, wenn diese funktional ungleichartig sind. Bei einem Krankenhaus können so schnell 11 Abrechnungseinheiten entstehen. § 54 Abs. 2 HOAI führt dagegen zu einer Reduzierung der Abrechnungseinheiten. Versorgt z. B. eine Heizungsanlage mehrere Gebäude als funktionale Einheit, stellt diese insgesamt die Abrechnungseinheit dar. 

Strom ist nicht gleich Strom - Planung von Photovoltaikanlagen
Honorare für die Planung von Photovoltaikanlagen, welche auf einem Gebäude installiert sind und diesem zur Eigenstromversorgung dienen, sind in der HOAI verordnet. Die Planung von Freiflächenanlagen und von Anlagen, die zwar auf einem Gebäude installiert werden, diesem aber nicht zur Stromversorgungdienen, ist hingegen nicht von der HOAI erfasst.

Schnittstellen bei der Planung der Entwässerung
Architekt und Fachplaner für die Entwässerung sind gut beraten, wenn sie vertraglich klar regeln, wer welche Einrichtungen plant. Meist haften sie für die Leistung des Anderen gesamtschuldnerisch und dann hilft eine gegenseitige Schuldzuweisung nicht mehr. Bei Rohrleitungen innerhalb eines Gebäudes gibt es in der Praxis selten Abgrenzungsfragen. Diese plant der Fachplaner. Schwieriger wird es bei Grundleitungen unter einem Gebäude, bei Dränagen oder bei Abwasserleitungen in Außenanlagen. Hier wird um die „Zuständigkeit“ oft diskutiert. Ganz schwierig wird es bei der Frage, wer das Entwässerungsgesuch zu erarbeiten hat. 

Umbauzuschlag bei der Technischen Ausrüstung nach HOAI 1996/2002; wo ist dieser zulässig, wo nicht?
Auch wenn der Umbau von Technischen Ausrüstungen in der Praxis eher die Ausnahme darstellt, gibt es Projekte, bei denen ein Umbauzuschlag zu Recht abgerechnet werden kann. Bei Projekten, bei denen Bauabschnitte zu realisieren sind, kann sogar dann ein Umbauzuschlag zum Tragen kommen, wenn am Ende die gesamte Technik erneuert worden ist. Dies ist dann gegeben, wenn Zwischenabschnitte zu planen sind unter Aufrechterhaltung des Bestandes. Tritt eine solche Umbausituation auf, wird in der Regel auch vorhandene Bausubstanz mitverarbeitet, welche dann bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen ist. 

Abrechnung von Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
Im folgenden Text, werden die Besonderheiten in Teil IX HOAI 1996/2002 zur Abrechnung von Leistungen bei der Technischen Ausrüstung dargestellt.