HOAI - Technische Ausrüstung
Lüftungsanlagen in Straßenverkehrstunneln sind Teil der sicherheitstechnischen Anlagen des Tunnels. Im Sinne der HOAI sind sie der Anlagengruppe 3 - lufttechnische Anlagen nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 HOAI zuzuordnen. Die Notruftelefonanlage ist eine Anlage der Anlagengruppe 5 im Sinne der HOAI. Sicherheitstechnische Anlagen sind also verschiedenen Anlagengruppen zuzuordnen. Bei der Objektplanung sind sie meist vollständig, bei der Tragwerksplanung immer zu 15 % anrechenbar.
Die Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) bewertete im DIB 04/2019 Leistungen zum Entwässerungsgesuch als Besondere Leistungen im Sinne der HOAI. Der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung (AHO) sieht dies anders. Dieser Artikel beleuchtet die Argumente beider Seiten.
Leerrohre in Betonbauteilen
Bei der Technischen Ausrüstung regelt die HOAI, dass bei nutzungsspezifischen Anlagen von Gebäuden die “Anlagenart” die Abrechnungseinheit ist und nicht die Anlagengruppe, wie bei allen anderen Anlagen. Die Aufteilung geht aber nicht so weit, dass z. B. Sprinkleranlagen und Handfeuerlöscher getrennte Abrechnungseinheiten wären. Diese sind jeweils Teil der als funktional gleichartig zu betrachtenden Feuerlöschanlagen.
Blockheizkraftwerke (BHKW) erzeugen Wärme und Strom. Nach HOAI 2013 können sie sowohl der Anlagengruppe 2 – Wärmeversorgungsanlagen als auch der Anlagengruppe 4 – Starkstromanlagen nach § 53 Abs. 2 HOAI 2013 zugeordnet werden; dies aber nur als eine Anlage insgesamt. Eine Aufspaltung des BHKW in zwei Anlagengruppen ist nicht möglich. Maßgeblich für die Zuordnung ist der vorrangige Zweck.
AHO und GHV diskutieren: Die Bildung der Abrechnungseinheiten bei der TA nach HOAI 2013
Die Abrechnungseinheit in der Technischen Ausrüstung nach HOAI 2013
Planung von Photovoltaikanlagen
Die Schnittstelle bei der Planung der Gebäude-Entwässerung
Umbauzuschlag bei der Technischen Ausrüstung nach HOAI 1996/2002; wo ist dieser zulässig, wo nicht ?
Besonderheiten in Teil IX HOAI 1996/2002 zur Abrechnung von Leistungen bei der Technischen Ausrüstung