HOAI - Tragwerksplanung

Gebäudefassaden sind kein Tragwerk!
Erstmalig mit der HOAI 2013 ist der Begriff des „Tragwerks“ honorarrechtlich definiert. So fallen nach § 49 Abs. 2 HOAI nur die Baukonstruktionsteile unter den Begriff Tragwerk, welche für die Standsicherheit von Gebäuden oder Ingenieurbauwerken maßgeblich sind. Fassaden von Gebäuden oder Geländer von Brücken fallen folglich nicht unter den Begriff. Sind diese statisch zu berechnen, stellt die Leistung dafür eine Besondere Leistung dar mit einem gesonderten Vergütungsanspruch. 

Neu: Der Verbau ist heute immer zu planen!
Die HOAI 2013 hat an dem Grundsatz nichts geändert, dass die Planung des Verbaus die Planung eines eigenständigen Objektes ist und dies sowohl in der Objekt-, als auch in der Tragwerksplanung. Was sich geändert hat, ist die Ermittlung der anrechenbaren Kosten in der Tragwerksplanung. Ob ein Verbau zu planen ist, hat sich durch die Änderung der VOB 2012 und insbesondere der VOB/C allerdings gravierend geändert. Demnach ist heute ein Verbau immer und in allen Fällen auftraggeberseitig ausführungsreif zu planen. 

HOAI 2013 – Angemessene Honorare in der Tragwerksplanung?
In der Tragwerksplanung hat sich die Ermittlung der anrechenbaren Kosten für Ingenieurbauwerke geändert. Statt der Fachlose gibt es jetzt nur noch eine pauschale Berechnung aus 90 % der 300er Kosten und 15 % der 400er Kosten.
Bei technisch schwach ausgestatteten reinen Stahlbetonbauwerken, wie Brücken, reduzieren sich die anrechenbaren Kosten im Vergleich zur HOAI 2009. Bei technisch stark ausgestatteten Bauwerken, wie Kläranlagen, erhöhen sich
die anrechenbaren Kosten erheblich. Bei Umbauten von Gebäuden in Verbindung mit Modernisierungen können die anrechenbaren Kosten sowohl höher, als auch niedriger als früher ausfallen. Dies wirkt sich unmittelbar auf das Honorar aus. HOAI 2013 – Einfach zu ermittelnde anrechenbare Kosten in der Tragwerksplanung.

Abbruchkosten erhöhen das Honorar für den Tragwerksplaner!
Sowohl nach alter, als auch nach neuer HOAI sind Abbruchkosten, die bei einem Umbau eines Gebäudes entstehen, zu den anrechenbaren Kosten des Tragwerksplaners zu zählen. Nach der neuen HOAI ergibt sich das unmittelbar aus dem Bezug zur DIN 276-1:2008-12, bei der alten HOAI erst nach genauerem Überprüfen der DIN 276-2:1981-4. Der Abbruch von Bauteilen in Verbindung mit dem Herrichten des Grundstücks ist nach alter HOAI „automatisch“ anrechenbar, nach neuer HOAI nur bei Vereinbarung. Bei der Tragwerksplanung von Ingenieurbauwerken sind Abbruchkosten nach alter wie neuer HOAI nur dann anrechenbar, wenn dies im Vertrag gesondert geregelt ist. 

Die Mitwirkung des Tragwerksplaners bei den Kosten eines Bauwerks
Zwischen dem Objektplaner eines Gebäudes oder eines Ingenieurbauwerks und dem Fachplaner des Tragwerks gibt es während der Entwicklung der Lösung eine intensive Zusammenarbeit. Bei den Kostenermittlungen wirkt der Tragwerksplaner nur mit. Diese Mitwirkung besteht im Wesentlichen aus Einschätzungen und Mengenermittlungen. Zur Ausschreibung der Baumaßnahme muss der Tragwerksplaner die tragenden Stahl- und Holzmengen ermitteln und eine Spezifikation liefern, damit der Objektplaner ein Leistungsverzeichnis dafür erstellen kann. Die Mitwirkung des Tragwerksplaners an der Ermittlung der Kosten eines Bauwerks.

Anrechenbare Kosten bei der Tragwerksplanung von Gebäuden
Waren die anrechenbaren Kosten für die Tragwerksplanung für Gebäude in der HOAI 1996 so geregelt, dass grundsätzlich die Kostengruppen 3.1 und 3.2 der DIN 276 aus dem Jahr 1981 maßgeblich waren, so sind in der HOAI 2009 die Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 aus dem Jahr 2008 Grundlage. Die Folge ist, dass damit bei sehr gering ausgestatteten Gebäuden, wie Schulen oder einfachen Bürogebäuden, die anrechenbaren Kosten niedriger werden, bei stark ausgestatteten Gebäuden, wie z. B. Kliniken oder Labors, die anrechenbaren Kosten deutlich höher werden. Es ist also nicht so, dass der Tragwerksplaner mit der HOAI 2009 grundsätzlich 10 % mehr Honorar erhält. Das Honorar kann geringer sein, aber auch deutlich höher ausfallen. 

Gerüste gehören immer zu den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung!
Auch wenn der Tragwerksplaner üblicherweise keine eigenen Leistungen für Gerüste erbringt, gehören diese zu den anrechenbaren Kosten. Bei Gebäuden ist dies unstrittig und einfach im § 62 Abs. 4 HOAI geregelt. Bei Ingenieurbauwerken gilt § 62 Abs. 6 und hier ist verordnet, dass die vollständigen Kosten der Beton- und Stahlbetonarbeiten anrechenbar sind und damit auch die Gerüste. Muss er darüber hinaus auch die Gerüste selbst berechnen, entsteht ein zusätzlicher Honoraranspruch nach § 67 HOAI, wenn es sich um Gerüste von Ingenieurbauwerken handelt. Leistungen für andere Gerüste sind in der HOAI nicht verordnet. Während in § 62 Abs. 4 oder 6 HOAI nur die Kosten in die anrechenbaren Kosten einfließen, die der Unternehmer für die Nutzung des Gerüst einrechnet, also Abschreibung und Montage, basieren die anrechenbaren Kosten im § 67 auf dem Neupreis des Gerüsts, zzgl. Montage.

Gehört der Trockenbau dazu?
Sie finden hier den Artikel der GHV aus dem DIB 7/8 2007, die Korrektur des Artikels und eine Veröffentlichung von Herrn Sangenstedt zum gleichen Thema.

Erdbeben – ein neues Haftungsrisiko!
Die Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung ist gerade in der Tragwerksplanung unverzichtbar. Auftraggeber, Architekten und Tragwerksplaner sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein Verzicht auf diese wichtige Leistungsphase hohe Risiken birgt. Dies hat in Baden-Württemberg eine besondere neue Dimension erhalten, nachdem die Erdbebenzonen weitgehend neu festgesetzt wurden und rd. 2/3 des Landes in Erdbebenzone 1 oder höher liegen. 

Checkliste für die Grundlagenermittlung in der Tragwerksplanung
Der folgende Text ist eine Veröffentlichung von Gravert/Krebs/Ruffer in Beratende Ingenieure 7/8-84 und das Ergebnis einer kleinen Arbeitsgruppe, die sich in Hessen gebildet hat.

Gehört der Trockenbau dazu? Anrechenbare Kosten nach § 62 Abs. 6
Vereinbaren die Parteien die gewerkeweise Ermittlung der anrechenbaren Kosten in der Tragwerksplanung nach § 62 Abs. 6 HOAI, so ist zu beachten, dass sich die anrechenbaren Kosten aus der VOB/C von 1996 und nicht aus der VOB/C von 2006 ergeben. Das kann erhebliche Auswirkungen haben, da bei der VOB/C von 1996 z. B. die Kosten für den Trockenbau und die Fassadenarbeiten enthalten waren, während die VOB/C von 2006 diese als getrennte DINNormen aufführt. Prüft man § 62 Abs. 6 fälschlicherweise anhand der VOB/C von 2006, fielen die Kosten dieser beiden Gewerke aus den anrechenbaren Kosten heraus. Weder die Rechtsprechung, noch die Literatur haben sich zu dieser Problematik geäußert. 

Ein Verbau hat einiges zu (er-)tragen! Verbau als eigenständiges Objekt
Einfache Verbaumaßnahmen für Bauwerke werden in der Praxis selten geplant. Ist der Verbau allerdings etwas schwieriger, ist es häufig erforderlich, diesen zu entwerfen und statisch zu berechnen. Der Entwurf des Verbaus ist eine Leistung der Objektplanung, die Berechnung eine Leistung der Tragwerksplanung. Als Objektplaner entsteht unabhängig vom Bauwerk ein Honoraranspruch für
den Verbau nach Teil VII HOAI. Als Tragwerksplaner entsteht ein Honoraranspruch nach Teil VIII HOAI für den Verbau und das Bauwerk jeweils getrennt. Dabei gehört der Verbau zu den anrechenbaren Kosten für beide Objekte. Es liegt keine „Doppelhonorierung“ vor! 

Tragwerksplanung für Geländer
Ein Tragwerksplaner bestimmt selbst, ob er die Statik für ein Geländer machen muss oder nicht. Die Tragwerksplanung von Geländern ist ein gängiger Zankapfel zwischen Auftraggebern und Tragwerksplanern. Der Tragwerksplaner wird häufig dazu angehalten, Geländer im Rahmen seiner Grundleistungspflichten mit zu berechnen. Der Architekt unterstützt den Bauherrn meist bei dieser Argumentation, sonst käme es ja zu einem Nachtrag bei den Metallbauarbeiten. Der Tragwerksplaner erstellt die statische Berechnung dann meistens, weil er keine Argumente findet, die ihm helfen. Diese kann er nur dann finden, wenn er sie selbst geschaffen hat. 

Tragwerksplanung für eine Fassade
Der folgende Text, beschäftigt sich mir dem folgenden Problem/Frage: ein Tragwerksplaner teilt mit, dass er regelmäßig von Architekten damit konfrontiert würde, Aussagen über die Dimension von Fassadenkonstruktionen zu machen. Diese „Konfrontation“ ist auf Nachfrage so
zu verstehen, dass er von Architekten dazu aufgefordert wird, Tragwerksplanungsleistungen für Fassadenkonstruktionen zu erbringen. Sind diese Leistungen als Besondere Leistung zu werten ist oder zählen sie zu den Grundleistungen?

Umbauzuschlag 
Der folgende Text ist eine von der GHV herausgegebenes Merkblatt zur Frage, ob der Umbauzuschlag von 20 v.H. nach § 66 Abs. 5 HOAI 1996/2002 ein Mindestzuschlag ist.

Neubau eines Parkdecks; hier: Abrechnung von Tragwerksplanungsleistungen für ein Gebäude oder ein Ingenieurbauwerk?
Der folgende Text beschäftigt sich mit dem folgenden Problem/Frage: Ein Tragwerksplaner übersendet die Baueingabepläne und seinen Ingenieurvertrag des o.g. Objekts und bittet zu prüfen, ob für die Abrechnung seiner Leistungen die Einstufung dieses Objekts als Gebäude oder Ingenieurbauwerk zutrifft. Nach Ingenieurvertrag gingen die Vertragsparteien davon aus, dass es sich um Tragwerksplanungsleistungen für ein Gebäude handeln würde. Neubau eines Parkdecks; hier: Abrechnung von Tragwerksplanungsleistungen für ein Gebäude oder ein Ingenieurbauwerk?

Baugrubenumschließung
Der angehängte Text, beschäftigt sich mir der folgenden Frage/ Problem: Ein Tragwerksplaner teilt mit, er habe in Abstimmung mit seinem Auftraggeber auf Bitten des Objektplaners zusätzlich zu den Tragwerksplanungsleistungen für ein Ingenieurbauwerk (hier:
Regenrückhaltebecken) umfangreiche Tragwerksplanungsleistungen für den Verbau der Baugrube durchführen müssen. Der Objektplaner hätte die Berechnungsergebnisse benötigt, um das erforderliche Leistungsverzeichnis zur Ermittlung vergleichbarer Angebotspreise formulieren und die notwendige Mengenberechnung durchführen zu können. Der Tragwerksplaner habe daher eine Baugrubenverbau - Lösung planen und berechnen müssen. Er habe hierfür eine Trägerbohlwand mit Holzausfachung und Abstützung in die Baugrube bzw. auf Bauwerksteile geplant und dabei mindestens die Leistungsphasen 1 bis 3 des § 64 HOAI bearbeitet. Weiterhin habe er auch während der Bauausführung, bei der die den Verbau ausführende Firma als Subunternehmer tätig war, zusätzlich zu deren eigenen Berechnungen die Abstützung der Verbauwand in die Baugrube entlang der Westgrenze des Grundstückes gerechnet und planerisch bearbeitet. 

Zur Anwendung des § 66 Abs. 2, 3 und 4 HOAI
Der angehängte Text, beschäftigt sich mit dem folgenden Problem/Frage: Ein Tragwerksplaner bearbeitet sechs unterschiedliche Türme mit zwar gleichen Durchmessern, die aber sehr unterschiedliche Höhen und andere unterschiedliche Planungselemente und außerdem sehr unterschiedliche Gründungen aufwiesen. So musste in einem Fall die Lastabtragung über Fels nachgewiesen werden. In einem andern Fall musste sogar eine Pfahlgründung gewählt werden. Handelt es sich bei diesen Tragwerken dennoch um konstruktiv weitgehend vergleichbare Tragwerke oder gar um gleichartige Tragwerke, obwohl Tragwerksplanungen für jedes einzelne Objekt erforderlich waren?

Planung von Vormauerwerksabfangungen nach HoAI 1996/2002
Der angehängte Text, beschäftigt sich mit der folgenden Frage/ Problem: sie haben mit Schreiben vom 12.07.2002 angefragt, ob die Planung von Vormauerwerksabfangungen als Besondere Leistung zu werten ist oder zu den Grundleistungen zählt. Sie wiesen auf die Auffassung der Bauherrschaft hin, wonach die Leistungen für die Vormauerwerksabfangung deswegen keine Besonderen Leistungen bei der Tragwerksplanung sein könnten, weil sie – anders als die Elementpläne für Stahlbetonfertigteile – nicht in die Liste der Besonderen Leistungen aufgenommen worden seien. Die Bauherrschaft folgert daraus weiter, dass es sich deswegen bei den fraglichen Leistungen um Grundleistungen bei der Tragwerksplanung für das gesamte Gebäude handeln würde.P

Einbauteile in Schalplänen nach HOAI 1996/2002?
Der angehängte Text beschäftigt such mit der folgenden Frage/Problem: Zur Beurteilung des Sachverhalts wurde u.a. das Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. (FH) NN vom 18.10.2003 übersandt, in welchem auf Seite 9 u.a. feststellt wird: In den Schalplänen sind auch die Einbauteile (Leerrohre, Ankerschienen, Stahlprofile, Dübel etc.) einzutragen. Diese Angaben kommen zum Teil von anderen Fachingenieuren und am Bau Beteiligten, die Ankerschienen zur Befestigung der Wände sind vom Statiker selbst festzulegen, da es um den Anschluss und die Standfestigkeit der nichttragenden Raumtrennwände an den tragenden Baukörper handelt. Ebenso verhält es sich um die Stahlprofile an den Wandenden bei den Türen, da diese für die Aussteifung und Standfestigkeit der Wände konstruktiv notwendig sind

Mehrere Gebäude eines Gebäudekomplexes mit unterschiedlichen Tragwerken nach HOAI 1996/2002
Der angehängte Text beschäftigt sich mit der folgenden Frage/ Problem: werden mehrere Gebäude eines Komplexes im Rahmen eines Umbaus zu einer Gesamtnutzung zusammengeführt, fällt es dem Tragwerksplaner oft schwer, durchzusetzen, dass jedes Gebäude aufgrund seiner unterschiedlichen Tragstruktur getrennt betrachtet werden muss und damit unterschiedliche Verträge gemacht werden müssen. Der AG argumentiert, dass der Architekt aufgrund der gleichen Nutzung auch keine Aufteilung habe und die Kostenberechnung/-feststellung getrennt nach Gebäuden zu aufwendig sei, zumal die Haustechnik z.T. außerhalb der Gebäude installiert wird und man nicht weiß, welchem Gebäude die Kosten des der Haustechnik zugeordnet werden müssen. Wie soll man sich in diesen Fällen verhalten?