Verträge (BGB)
Planungsgrundlage nach § 650p Abs. 2 BGB in der Praxis
Bei jedem Planervertrag sollte geregelt werden, wie die Parteien die Planungsgrundlage nach § 650p Abs. 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im konkreten Fall verstehen, sonst gibt es bereits bei Projektstart Ärger.
Fordert ein Auftraggeber im Laufe einer Planung die Änderung eines abgeschlossenen Leistungsschritts, ist dieser zusätzlich zu vergüten. Denn der Planer muss diesen nur einmal erbringen – eine Ausnahme: Ist die Leistung mangelhaft erbracht, entfällt die zusätzliche Vergütung.
Was ein Planer zu leisten hat und was er vergütet bekommt, bestimmt zunächst der abgeschlossene Vertrag. Bezieht sich dieser auf die Grundleistungen der HOAI, dann sind genau diese Grundleistungen auch zu erbringen. Der Vertrag bestimmt zudem das Honorar. Nur dann, wenn das im Vertrag vereinbarte Honorar die Mindestsätze der HOAI unterschreitet oder die Höchstsätze der HOAI überschreitet, greifen diese Sätze der HOAI.
Wo beginnt, wo endet der Auftrag?
Ein Objektplaner schuldet ohne Weiteres nie alle für die Planung eines Projekts erforderlichen Leistungen: Hier wird das Werkvertragsrecht oft falsch verstanden. Der Planer schuldet nur das, zu was er sich im Vertrag verpflichtet hat. Jenseits der Schnittstellen zu übergreifenden Einflüssen muss er nicht planen.
Immer häufiger wollen Auftraggeber die Kosten eines Projekts absichern und vereinbaren dazu mit dem Planer im Vertrag eine Baukostenobergrenze. Damit übertragen sie dem Planer Risiken, die er in sein Honorar einzukalkulieren und mit denen er professionell umzugehen hat.
Zum 01.01.2018 kommt ein neues Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Damit werden erstmalig und speziell für Architekten und Ingenieurverträge die typischen Pflichen, das Anordnungsrecht des Auftraggebers, die Vergütung von Nachträgen, ein Sonderkündigungsrecht nach einer Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung, die Teilabnahme nach Leistungsphase 8 und die gesamtschuldnerische Haftung geregelt.