HOAI - Fachübergreifend

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Nachträge, aber richtig!
Sollen bei laufender Planung statt Gewerbe nun doch Wohnungen geplant werden, sind die dafür erforderlichen Änderungen der Planenden gesondert zu vergüten. Planende erstellen unmittelbar ein Nachtragsangebot, die Parteien verhandeln, Auftraggebende beauftragen die Einigung zeitnah oder ordnen die Änderung an. Einigt man sich nicht über die Höhe der Vergütung, auch kein Problem. Der Gesetzgeber hat im BGB festgelegt, dass sich die Vergütung “nach HOAI” ergibt.

Wenn sich die Planungszeit verlängert
Wenn sich die Planungs- oder Überwachungszeit verlängert, sind Planende behindert. Sie sollten also Behinderung anmelden. Dann können sie für Behinderungskosten eine Mehrvergütung geltend machen. Eine darüber hinausgehende Vergütung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Planende: Finger weg von Rechtsberatung!
Im November 2023 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall, in dem ein Architekt sich verpflichtete, seinem Auftraggeber eine Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zu entwerfen. Aufgrund eines inhaltlichen Fehlers war die Regelung unwirksam und führte zu Schadensersatzforderungen. Die Entscheidung hat erneut zu Diskussionen geführt, wann Architekt*innen und Ingenieur*innen unzulässige Rechtsberatung erbringen. 

Die Schlussrechnung: Honorar nur mit prüffähiger Rechnung!
Einen Auftrag zu erhalten ist in der Regel eine Frage der Akquise oder der erfolgreichen Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung. Die Leistung ordnungsgemäß zu erbringen, ist eine Frage von Sachkunde und Erfahrung. Im Anschluss geht es hingegen um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf das vereinbarte Honorar besteht. Hierzu bedarf es neben der Abnahme einer prüffähigen Schlussrechnung. In der Praxis ergeben sich einige Fragen.

Wann die DIN-Norm (nicht) gut genug ist!
Planerinnen und Planer schulden ein mangelfreies (Planungs-)Werk. Das Werk ist dann mangelfrei, wenn “übliche Komfort- und Qualitätsansprüche”, mithin die anerkannten Regeln der Technik und Baukunst, eingehalten sind. Diese können sich aus DIN-Normen oder anderen technischen Regelwerken ergeben, müssen es aber nicht.

Abschlagsrechnung und Schlussrechnung: Wann bekomme ich mein Geld?
Hat ein Brückenplaner die Leistungsphase 2 erbracht, kann er eine Abschlagsrechnung, basierend auf der Kostenschätzung, stellen. Ist die letzte Bauleistung für die Brücke abgenommen, kann er auch seine bis dahin erbrachten Leistungen abnehmen lassen und eine Schlussrechnung für diese Teilleistungen stellen. Hat er die Leistungsphase 9 im Auftrag, die Objektbegehung durchgeführt und bei der Freigabe der Sicherheitsleistungen mitgewirkt, kann er die restlichen Leistungen ebenfalls abnehmen lassen und eine Schlussrechnung stellen.

Änderungsauftrag = neuer Auftrag = neues Honorar!
Will eine Stadt eine Brücke mit einem Holmgeländer, ist das Honorar für die Planung entsprechend der gesamten anrechenbaren Kosten der Brücke einschließlich Geländer zu ermitteln. So funktioniert die HOAI. Will die Stadt deutlich später jedoch lieber ein Füllstabgeländer, kann sie dies fordern und sogar anordnen. Das Honorar für die Änderungsplanung ergibt sich auf Basis der anrechenbaren Kosten nur für das Geländer.

Die Vergütung nachträglicher Besonderer Leistungen: Tatsächlich erforderliche Kosten
Ordnen Auftraggebende eine Besondere Leistung an, ist ein gesondertes Honorar fällig. Für die Höhe gelten die tatsächlich erforderlichen Kosten (§ 650c Absatz 1 BGB). Bei Abrechnung nach Stundenaufwand sind das die “echten” Stundensätze multipliziert mit dem tatsächlichen Aufwand. Es gelten weder die im Vertrag vereinbarten noch ansonsten üblichen Stundensätze.

Wirksam vereinbarte Honorare sind zu halten, bei Änderungen gelten die Basishonorarsätze der HOAI!
Vereinbaren die Parteien für die Tragwerksplanung die Honorarzone III, obwohl Honorarzone IV vorliegt, hängt der Honoraranspruch davon ab, ob der Vertrag unter der HOAI 2013 oder HOAI 2021 geschlossen wurde: Für Verträge nach der HOAI 2013 gilt, dass eine falsch vereinbarte Honorarzone meist unwirksam ist. Für Verträge nach der HOAI 2021 gelten die Basissätze nicht mehr uneingeschränkt. So kann hier eine falsch vereinbarte Honorarzone wirksam sein und der Honoraranspruch dann auch nur mit Honorarzone III abgerechnet werden. Das regelt § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021. Soll hingegen nachträglich die Planung geändert werden und ist die vereinbarte Honorarzone hierfür nicht maßgeblich, können die Honorare für die erforderlichen Änderungen dann doch mit Honorarzone IV berechnet werden. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2021.

Wer koordiniert wen?
Planende sind für die Bauüberwachung verantwortlich, Baufirmen für die Bauleitung. Ein Planender der Elektrotechnik koordiniert “seine” Elektrofirma. Der Architekt eines Gebäudes, der Ingenieur eines Ingenieurbauwerks koordiniert “seine” Baufirma, darüber hinaus aber auch noch die Bauüberwachungen aller Technikgewerke. Ein Architekt als “verantwortlicher Bauleiter” im Sinn einer Landesbauordnung stellt zudem sicher, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Baukostenobergrenze II
Bei den aktuell stark steigenden Baupreisen erscheint die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze für Auftraggebende verlockend, gibt sie doch eine vermeintliche Sicherheit. Planende scheuen sie; sie befürchten zusätzliche Risiken. Die Risiken sind aber überschaubar, wenn die Planenden Kostenprognosen erstellen und darin Sicherheiten transparent ausweisen (Vertiefung des in DIB 04/2017 veröffentlichten Artikels).

Planungsziele und Planungsschritte: Nur wer schreibt, der bleibt!
Früher war eine Tragwerksplanung dann mangelfrei, wenn das Tragwerk am Ende das Gebäude hielt. Das Ziel war erreicht. Heute ist das Planungsziel nur ein Aspekt einer mangelfreien Leistung. Hinzu kommen die vereinbarten Planungsschritte und ihre Dokumentation.

Preisexplosion im Bauwesen, Auswirkungen auf die Leistungen von Planerinnen und Planern
Die Baupreise steigen aktuell in ungeahnte Höhen; daher können und sollen in Bauverträgen nun Preisgleitklauseln vereinbart werden. Die Beratung zur Verwendung und Gestaltung von Preisgleitklauseln kann für Planende eine unerlaubte Rechtsberatung darstellen. Das Bearbeiten vorgegebener Formblätter sowie deren Rechnungsprüfung ist eine Besondere Leistung. Ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung für die Planenden ist bei laufenden Verträgen nicht erkennbar, kann für die Zukunft jedoch vereinbart werden.

EuGH-Urteil Rs. Thelen Technopark Berlin GmbH ./. MN
Der EuGH hat am 18.01.2022 in der Rs. C-261/20 entschieden, dass bei Verträgen, die unter die HOAI 2009 oder HOAI 2013 fallen, nun doch Aufstockungsklagen möglich sind. Wenn vom Gericht eine Mindestsatzunterschreitung festgestellt wird, können die Mindestsätze verlangt werden. Das Urteil selbst liest sich zwar recht kryptisch, die Kernaussage ist am Ende aber klar. Gerichte müssen nach bestehendem Gesetz (HOAI 2009 und HOAI 2013) entscheiden, auch wenn der EuGH im Urteil vom 04.07.2019 in der Rs. C-377/17 entschieden hat, dass die HOAI grundsätzlich gegen europäisches Recht verstoße. Das Urteil binde nur den deutschen Gesetzgeber eine neue HOAI zu erlassen (was er mit der HOAI 2021 ja dann auch getan hat) und nicht Gerichte gegen früher geltendes Recht zu entscheiden.

Neues Merkblatt der DGA-Bau zur außergerichtlichen Streitbeilegung
Beim Planen kann es leicht zu Streit über Leistung oder Vergütung kommen. Der Konflikt sollte zeitnah und außergerichtlich gelöst werden, denn ein Gerichtsverfahren dauert lange, erzeugt hohen Aufwand, bindet Personalkapazitäten und blockiert den Planungs- und Baufortschritt. Verträge sollten dies berücksichtigen und bereits Streitlösungsverfahren vorgeben. Wie das geht, zeigt ein neues Merkblatt der DGA-Bau.

HOAI 2021 und Basishonorarsatz - Schlechter Vertrag bleibt schlechter Vertrag: Nein!
Können sich die Parteien nicht über die Höhe der Vergütung einigen oder treffen keine Vereinbarung in Textform gilt der Basishonorarsatz der HOAI als vereinbart. Der Basishonorarsatz ermittelt sich unter richtiger Anwendung aller Parameter der HOAI und damit nicht nach der ursprünglichen Vereinbarung der Parteien. Er kann höher, aber auch niedriger liegen

Honorarvereinbarungen ganz einfach!
Nach HOAI 2021 sind Honorarvereinbarungen mit beliebigem Inhalt jederzeit möglich und wirksam, wenn sie der "Textform" entsprechen. Textform ist eine lesbare, unterschriftslose Erklärung, in der die Handelnden genannt sind.

Basishonorarsatz
Die Parteien sind seit HOAI 2021 in der Angebotsphase vollkommen frei, was sie anbieten oder was sie anfragen. Die HOAI 2021 gibt keine Grenzen vor. Erst bei Änderungen gilt ohne anderslautender Vereinbarung der Basishonorarsatz.

Angebote unter Basishonorarsatz sind zu prüfen!
Honorarangebote unterhalb des Basishonorarsatzes der HOAI 2021 sind vom vergaberechtlichen Wettbewerb auszuschließen, außer, es liegt ein guter Grund vor. Gute Gründe wird es nur in atypischen Konstellationen geben, schließlich gelten die Tafelwerte per Gesetz im Normalfall als angemessen.

Die neue HOAI 2021 - Es hätte schlimmer, aber auch besser kommen können.
Der EuGH hat entschieden, dass die HOAI 2013 mit verbindlichen Honoraren nicht konform zum EU-Recht ist, da sie auch auf Nichtingenieure Anwendung findet. Nun war der deutsche Gesetzgeber gefordert die gesetzliche Grundlage für die HOAI und die HOAI selbst zu ändern. Einige wollten die HOAI ganz abschaffen, nicht aber der Gesetzgeber. Dieser hat vielmehr einen Angemessenheitsvorbehalt in das Gesetz (ArchLG) aufgenommen, was der Verordnungsgeber für die HOAI 2021 jedoch nicht übernommen hat. Die ersten 10 Fragen werden beantwortet.

Sind in Ausführungsplänen für Erdarbeiten auch Arbeitsraumbreiten darzustellen? 
Ja, wenn die DIN-Normen der VOB/C greifen. Dann dient die VOB/C als Auslegungshilfe, um zu bestimmen, welche Planinhalte eine Ausführungsplanung haben muss.

Der Bundesrat hat am 06.11.2020 eine neue HOAI 2021 verabschiedet. 
Damit gilt diese ab dem 01.01.2021 (BR-Ds 539/20).

Kostenberechnung fortschreiben – ja, aber wie?
Kostenberechnungen sind fortzuschreiben, wenn sich der Planungsumfang auf Wunsch des Auftraggebers nach der Leistungsphase 3 ändert (§ 10 Abs. 1 HOAI 2013). Die fortgeschriebene Kostenberechnung wird dann Honorarberechnungsgrundlage.

Der Planer ist immer schuld – außer …
Wollen Auftraggebende auf ein frühes Baugrundgutachten verzichten, müssen Planende Bedenken anmelden, um sich von der Haftung zu befreien. Dabei sind Unsicherheiten konkret zu benennen. So ist mindestens darauf hinzuweisen, dass es ohne Baugrundgutachten keinen sicheren Variantenvergleich und keine sichere Kostenschätzung geben und sogar die gesamte Vorplanung unbrauchbar sein kann.

Die neue "unverbindliche" HOAI 2021 liegt als Entwurf vor!
Das für die HOAI verantwortliche Wirtschaftsministerium hat den Referentenentwurf zu einer neune HOAI 2021, Bearbeitungsstand 07.08.2020, veröffentlicht. Dies ist der Entwurf einer HOAI, welche ab 01.01.2021 gelten soll und das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 in der Rs. C-377/17 in deutsches Recht umsetzt.

Nur Leistungen für Dritte sind in der HOAI beschränkt 
Besprechungen mit Eigentümern, Versorgungsunternehmen oder dem Gemeinderat sind Besprechungen mit Dritten und im Umfang im Grundleistungsbild von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen klar geregelt. In der Summe sind diese auf fünf Besprechungen beschränkt. Besprechungen mit Behörden und an der Planung fachlich Beteiligten sind grundsätzlich unbeschränkt Grundleistung.

Besprechung ja, Palaver nein 
Besprechungen sind auch bei Planungsleistungen erforderlich und damit auch ohne explizite Nennung im Vertrag geschuldet. Soll es mehr Besprechungen geben als erforderlich, können Planer eine Mehrvergütung fordern.

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze
14.05.2020: Der BGH hat nicht abschließend entschieden, ob die HOAI aktuell noch gilt. Er neigt zwar dazu der Entscheidung des OLG Hamm zu folgen, wonach die HOAI als deutsches Recht bei Verträgen zwischen Privaten auch aktuell noch gelten müsse. Er legt die Frage aber erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Die ausführliche Entscheidung hängt an.

Trenne Leistung von Vergütung!
Was Ingenieure zu leisten haben, ergibt sich entweder aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz (§ 650p Abs. 1 BGB). Was Auftraggeber zu zahlen haben, ergibt sich auch entweder aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz (§ 632 BGB). Bei den bisher üblichen Verträgen, die sich auf der Leistungsebene und der Vergütungsebene auf die HOAI beziehen, ist der Vertrag entsprechend HOAI auszulegen.

EuGH zur HOAI Teil IV
Nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 in der Rs. C-377/17 stellt sich Auftraggebern und Auftragnehmern die Frage, ob sie auch zukünftig noch Planerhonorare als Berechnungshonorare vereinbaren sollen. Das ist zu empfehlen, denn es bringt viele Vorteile, weiterhin bei der “Systematik” der HOAI zu bleiben. Dann sind übliche Veränderungen vom Vertrag erfasst und dem Planer muss nicht auf halbem Weg wieder gekündigt werden. Zudem wissen Auftraggeber im Wesentlichen, was sie am Ende bezahlen müssen, und Planer, was sie erhalten.

EuGH zur HOAI Teil III
Nach der Entscheidung des EuGH stellen sich einige nun die Frage, ob sie an die bestehenden Verträge gebunden bleiben oder ob sie die Verträge einseitig beenden können. Antwort: Eine einseitige Vertragsbeendigung ohne finanzielle Nachteile ist unwahrscheinlich.

EuGH zur HOAI Teil II
Nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 in der Rs. C-377/17 stellt sich nun die Frage, ob die Mindest- und Höchstsätze der HOAI schon mit der Entscheidung des EuGH unwirksam geworden sind oder erst eine Änderung der HOAI erforderlich ist. Dies ist heftig umstritten. Vorsorglich sollten bis auf Weiteres keine Angebote unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze abgefordert, abgegeben oder beauftragt werden. Auch Streitigkeiten aus Altverträgen sollten bis zur abschließenden Klärung zurückgestellt werden.

EuGH zur HOAI Teil I
Mindest- und Höchstsätze der HOAI verstoßen gegen Europarecht

EuGH kippt Mindest- und Höchstsätze der HOAI! 
Am 04. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof sein Urteil im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesregierung Deutschland zur Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI gesprochen.

Hilfe beim Streit ums Honorar!
Viele Tragwerksplaner und Vermessungsingenieure werden auch für private Bauherren tätig. Solche Bauherren sind „Verbraucher“, wenn sie den Hausbau für sich privat wünschen. Kommt es zu Streitigkeiten über die Vergütung, müssen Ingenieure den Verbraucher auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verweisen. Seit 01.01.2019 hält die GHV eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle für Architekten- und Ingenieurleistungen (VSSAI) nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vor, auf die die Ingenieure nun verweisen können. 

Unterscheide: Baugenehmigung, Erlaubnis und Gestattung
Um ein Bürogebäude oder eine Kläranlage zu errichten, ist eine Baugenehmigung erforderlich. Die dazu notwendigen Leistungen sind Grundleistungen der Leistungsphase 4 – Genehmigungsplanung. Sind vom Planer jedoch andere Genehmigungen vorzubereiten, z. B. zur Benutzung eines Gewässers, sind Erlaubnisse einzuholen, die Besondere Leistungen der HOAI sind. Soll eine Wasserleitung eine Gleisanlage der DB kreuzen, sind Kreuzungsanträge zu stellen, welche als Gestattungsverträge ebenfalls Besondere Leistungen im Sinn der HOAI sind.

DIN 276:2018-12 kann (meist) unbeachtet bleiben!
Zum Ende des Jahres 2018 hat der DIN e.V. eine neue DIN 276:2018-12 herausgebracht, welche neue Definitionen und neue Begriffe für Kostenermittlungen definiert. Demnach sind Kostenschätzungen bis zur 2. Ebene, Kostenberechnungen bis zur 3. Ebene der Kostengliederung und ein Kostenvoranschlag aufzustellen. Nicht oder anders definiert sind dort allerdings Begriffe aus der HOAI oder dem BGB wie Kosteneinschätzung, Kostenanschlag und verpreistes Leistungsverzeichnis. Hier sollte genau aufgepasst werden.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR
 Der Schlussantrag des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache C-377/17 zum Vertragsverletzungsverfahren zur HOAI beim EuGH liegt vor. Der Generalanwalt führt unter IV. aus: “Nach alledem bin ich der Auffassung, der Gerichtshof sollte erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat.”
D. h., der Generalanwalt kommt vereinfacht gesagt zu dem Ergebnis, dass die HOAI in der jetzigen Form nicht konform zum EU-Recht ist. Der EuGH wird im Sommer 2019 entscheiden, ist jedoch nicht an den Antrag gebunden.

HOAI: Zusätzliche und geänderte Leistungen sind zu vergüten
Fordert der Auftraggeber, dass der Planer zunächst 1.000 m Straßenverkehrsanlage, später dann 1.100 m Straßenverkehrsanlage plant, kann dieser die Kostenberechnung mit den Kosten dieser zusätzlichen 100 m fortschreiben. Fordert der Auftraggeber, dass der Planer einen Kanalstauraum zunächst in der Bahnhofstraße, später in einer Parallelstraße plant, kann der Planer Honorar erneut abrechnen.

Nichts hält länger als ein Provisorium!
Werden Klimageräte als Provisorien gemietet, sind nicht die Mietkosten, sondern die Neuherstellungskosten anrechenbare Kosten im Sinne der HOAI. Bei Umbauten können Wände in der Bauzeit provisorisch erforderlich werden und am Ende wieder entfallen. Oder Abwasserleitungen werden zunächst provisorisch geführt und später rückgebaut, wenn die endgültige Leitung fertig ist. Diese Leistungen sind als provisorische Baukonstruktionen (KG 398) oder provisorische technische Anlagen (KG 498) einfach Teil der anrechenbaren Kosten. 

Objekt- und Fachplaner müssen Hand in Hand arbeiten!
Soll ein Projekt gelingen, müssen Objektplaner, Tragwerksplaner und Planer der Technischen Ausrüstung Hand in Hand arbeiten. Fast jede Leistungsphase der HOAI ist gleichzeitig zu bearbeiten. Der Objektplaner ist dabei regelmäßig einen Schritt voraus, schließlich macht er die Vorgaben, koordiniert und integriert den Rücklauf. Was aber dem Projekterfolg schadet, ist, wenn die Fachplaner zu spät hinzukommen. Dann stehen Planung und Kosten auf ungesicherter Grundlage. 

Die Vergütung von Änderungsleistungen nach neuem BGB
Will der Auftraggeber die Planung geändert haben, ist dies dem Planer zu vergüten. Nach § 650b Abs. 1 BGB streben Auftraggeber und Planer Einvernehmen über die Änderung und Vergütung an. Der Planer hat ein Angebot zu erstellen. Einigen sich beide nach 30 Tagen nicht, ordnet der Auftraggeber die Änderung an. Der Planer führt aus und kann bei der nächsten Abschlagsrechnung 80 % des Angebots in Rechnung stellen.

Gleichzeitig Umbauzuschlag und mitzuverarbeitende Bausubstanz? Ja!
Beim Planen und Bauen im Bestand sieht die HOAI vor, dass einerseits der Bestand bei den anrechenbaren Kosten als mitzuverarbeitende Bausubstanz (§ 4 Abs. 3 HOAI) berücksichtigt wird und andererseits eine Erhöhung des Honorars durch einen Umbauzuschlag (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 HOAI) erfolgt. Beide Honorar erhöhende Faktoren greifen gleichzeitig, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zusätzliches Honorar sollte schriftlich vereinbart werden!
Vielen Praktikern ist noch im Kopf, dass es nur dann mehr Honorar für Besondere Leistungen gibt, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Das kommt aus den Zeiten der HOAI 1996/2002. Heute genügt der mündliche Auftrag des Auftraggebers. Dennoch sollten nachträgliche Honorarvereinbarungen schriftlich geschlossen werden, denn dann sind sie zweifelsfrei dokumentiert. Wie eine solche Vereinbarung aussieht, wird dargestellt.

Zum Honorar der Planung von Brandmeldeanlagen!
Die DIN 14675 ist anerkannte Regel der Technik für Brandmeldeanlagen und benennt Planungsleistungen, die zu erbringen sind, wenn der Planer den Auftrag dazu hat. Dabei handelt es sich sowohl um Grundleistungen der HOAI, deren Honorare sich aus den anrechenbaren Kosten von Technischer Ausrüstung ergeben, als auch um Besondere Leistungen, deren Honorare frei vereinbar sind. Betroffen sind Anlagen der Anlagengruppe 5 (fernmelde- und informationstechnische Anlagen).

Das Honorar bei der Erweiterung von Objekten!
Ein Kindergarten soll einen Anbau erhalten, um zur Kindertagesstätte zu werden. Ein bestehender Hochwasserschutzdamm soll verlängert werden. Eine Straße erhält einen neuen Fahrstreifen angebaut. Eine Heizungsanlage erhält einen weiteren Abgang zur Versorgung eines Nebengebäudes. Nach § 2 Abs. 4 HOAI liegt jeweils eine Erweiterung eines Objekts vor und es bleibt honorarrechtlich bei einem Objekt, welches insgesamt entweder einen Neubau oder einen Umbau darstellt. Regelmäßig ist mitzuverarbeitende Bausubstanz anzusetzen.

Wird Instandhaltung geplant, greift die HOAI!
Honorare für Instandsetzungen oder Instandhaltungen sind in der HOAI verordnet. Dabei sind Betonsanierungen der Instandsetzung von Ingenieurbauwerken, Wartungen einer Heizungsanlage der Instandhaltung von Technischer Ausrüstung und die Pflege der Vegetation der Instandhaltung von Freianlagen zuzuordnen. Die Honorare ergeben sich jeweils aus den anrechenbaren Kosten (einschließlich mitzuverarbeitender Bausubstanz), der Honorarzone, den Leistungsphasen, der Honorartafel und einem Zuschlag auf die Leistungsphase 8. Leistungen zum Betrieb von Gebäuden unterliegen nicht der HOAI.

HOAI: Honorare sind nicht an den tatsächlichen Aufwand gekoppelt!
Planer hätten gerne mehr Honorar, wenn der tatsächliche Aufwand für die Bauüberwachung das vereinbarte Honorar überschreitet. Auftraggeber würden gerne weniger Honorar zahlen, wenn der tatsächliche Aufwand für die Planung von Abbruchmaßnahmen gering ist. Das geht aber nicht, wenn die HOAI maßgeblich ist, denn sie kennt keinen unmittelbaren Bezug zum tatsächlichen Aufwand einzelner Teilleistungen oder für Teile der Planung. Vielmehr ergeben sich die Honorare aus den Honorartafeln und die hat der Verordnungsgeber so festgelegt, dass diese für alle verordneten Bereiche insgesamt und nur im Durchschnitt angemessen sein sollen.

Wer die Wand öffnet, muss sie auch wieder verschließen!
Zwischen Architekt und Fachplaner der Technischen Ausrüstung gibt es Schnittstellen, die gerne zu Streit führen. Das betrifft insbesondere das Verschließen der verbleibenden Öffnung zwischen Technik und Bauwerk bei Durchbrüchen. Denn diese Öffnungen sind für den Brandschutz brisant und für den Schallschutz sensibel. So ist der Verschluss mehrfach genutzter Öffnungen vom Architekten, der Verschluss einfach genutzter Öffnungen (nur von einer Anlage genutzt) vom Fachplaner zu planen.

Bedeutung der Kostenermittlungen!
Kostenermittlungen sind das A und O eines erfolgreichen Projekts. Diese sind in zunehmender Konkretisierung von einer ersten Einschätzung bis zur Feststellung der tatsächlichen Kosten zu ermitteln. Dafür verwenden die Gesetze und Normen unterschiedliche Begriffe. Die HOAI kennt nur einige davon als Grundleistungen, alle anderen sind Besondere Leistungen. Die im neuen BGB-Entwurf vorgesehene „Kosteneinschätzung“ entspricht dem „Kostenrahmen“ aus der Bedarfsplanung und erfordert die Beauftragung von Leistungen, die die HOAI nicht erfasst. Es ist nicht einfach hier den Überblick zu behalten.

Modern, moderner: Modernisierung!
Die Einordnung zur Modernisierung im Sinne der HOAI ist im Hochbau einfach. Dort werden moderne Fenster eingebaut oder die Wände und Decken nach neuster EnEV gedämmt und es liegt eine Modernisierung vor. Modernisiert werden können aber auch Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung, wenn diese mit Baumaßnahmen auf den Stand der Technik gebracht werden.

Umbauzuschlag: Da aber missglückt!
Der Umbauzuschlag soll unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen beim Planen im Bestand vereinbart werden. Dennoch sieht die HOAI keine Regelung vor, welche das angemessen abbildet. So ist der Umbauzuschlag weitgehend ungeregelt und das, obwohl er mehr als 20 % in der Objektplanung und mehr als 50 % in der Fachplanung ausmachen kann. Damit wird der Verordnungsgeber seinem Auftrag aus dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) nicht gerecht. Diese fordert, dass den berechtigten Interessen von Auftragnehmern und Auftraggebern Rechnung getragen wird, um über das Honorar die Qualität der Planungsleistung ohne ruinösen Preiswettbewerb sicherzustellen.

Stundenzettel aber richtig!
Es gibt zwei unterschiedliche Grundlagen für die Abrechnung nach Stunden. Entweder haben die Parteien bereits für eine im Vertrag konkret bestimmte Leistung eine Abrechnung nach Stunden vereinbart, oder es kommt nachträglich eine Leistung hinzu, für die auch eine solche Abrechnung vereinbart wird. Dabei geht es meist um Besondere Leistungen, deren Honorare nicht nach den Parametern der HOAI für Grundleistungen, also nach deren Prozentsätzen, anrechenbaren Kosten und Honorarzonen zu ermitteln sind, sondern nach § 3 Abs. 3 HOAI frei vereinbart werden können. Die Anforderungen an die Stundenaufstellung sind sehr unterschiedlich. Bei geringem Umfang genügt die Auflistung, wer die Leistung erbracht hat und wann sie erbracht wurde. Bei umfangreichen Arbeiten, so auch bei dem Nachweis der Behinderung, sind Stundenzettel detailliert zu führen. Wie genau zeigt der nachfolgende Artikel.

Die „Freigabe“ von Leistungen!
Planer sollten die Dokumentationspflichten am Ende der Leistungsphasen 1, 2 und 3 HOAI ernst nehmen und sich diese „freigeben“ lassen. Dafür besteht aus dem Kooperationsgebot eines Planervertrags als Werkvertrag ein Anrecht. Denn der Planer kann nur Vorschläge machen. Immer wenn der Planer eine Entscheidung braucht, kann er diese einfordern. Dann muss der Auftraggeber entscheiden. Ein Recht auf Abnahme jeder Leistungsphase besteht allerdings nicht. 

Temporärer Bau – festes Honorar
Auch für die Planung provisorischer Schul-Container macht die HOAI Vorgaben. Die wichtigste: Es zählen die Herstellungskosten, nicht die Kosten der manchmal nur kurzen Miete. 

Ein Plädoyer für die HOAI!
Die HOAI verstößt nicht gegen EU-Recht, da sie Wettbewerb unter Freiberuflern erst ermöglicht. Sie ist nicht diskriminierend, sondern erforderlich und verhältnismäßig. Sie führt zu mittelständigen Unternehmensstrukturen, verhindert schlecht vorbereitete Investitionsentscheidungen von Auftraggebern und gibt Architekten und Ingenieuren den Freiraum für die Entwicklung kreativer Lösungen. 

Geld zurück!? Auch mit Schlussrechnung ist noch nicht Schluss!
Öffentliche Auftraggeber haben Prüfbehörden, die Schlussrechnungen von Planern prüfen. Ergibt sich eine Überzahlung, fordert der Auftraggeber die zu viel gezahlten Honorare zurück. Das geht jedoch nur so lange, wie noch keine Verjährung eingetreten ist. Dabei muss sich der Auftraggeber allerdings sicher sein, dass seine Behörde zutreffend und umfassend geprüft hat. Sonst läuft er Gefahr, dass er selbst mit einer Rückforderung durch den Planer konfrontiert wird. Umgekehrt kann auch der Planer nur bis zur Verjährung Rückforderungen beim Auftraggeber geltend machen. 

Nicht automatisch höheres Honorar!
Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2014 wie folgt entschieden: Bei Stufenverträgen gilt die HOAI zum Zeitpunkt der späteren Beauftragung. Anders als das Bundesbauministerium in seinem Einführungserlass (B 10 -8111.4.3 vom 19.08.2013) und daran anknüpfend diverse Landesbehörden meinten, gilt bei Stufenverträgen nicht die bei Vertragsschluss der frühen und bereits beauftragten Leistungsphasen gültige HOAI über die gesamte Laufzeit des Vertrags. Maßgeblich ist somit die HOAI, die bei Beauftragung der nächsten Stufe oder Leistungsphase gilt. Diese Entscheidung zum Übergang HOAI 1996 zur HOAI 2009 ist auch auf den Übergang HOAI 2009 zur HOAI 2013 übertragbar. In den meisten Fällen wird der Planer einen Mehrvergütungsanspruch haben. Das gilt aber nicht immer. Hier ist jeder Einzelfall zu prüfen und die Prüfung ist nicht immer einfach. 

Die mitverarbeitete Bausubstanz ist fast immer anzusetzen!
Beim Planen und Bauen im Bestand wird in der Regel vorhandene Bausubstanz planerisch oder gestalterisch mitverarbeitet und führt zu weiteren anrechenbaren Kosten. Dies greift grundsätzlich bei Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen. Bei Erweiterungsbauten kommt es auf den Einzelfall an. Nur bei Neubauten gibt es keine mitzuverarbeitende Bausubstanz. 

Keine Planung ohne Grundlagen!
Es gibt immer wieder große Unsicherheit, was die Grundlagenermittlung umfasst. Auftraggeber meinen oft, dass der Planer alles machen müsse, wenn er ab Leistungsphase 1 beauftragt ist. Planer wiederum machen viel und dokumentieren wenig. Damit werden Sie unverhofft für Schäden haftbar und es gelingt ihnen nicht Honorare für Änderungsleistungen zu erhalten. 

Baustelleneinrichtung! Auch ohne Planung anrechenbar!
Es gibt Baustellen, die schwer zugänglich sind und wenig Platz für die Baustelleneinrichtung aufweisen. Müssen die Zugänglichkeit und die Baustelleneinrichtung vom Planer geplant werden, entsteht ein Mehrvergütungsanspruch. Planungsleistungen z. B. für eine Brücke, um den Zugang zur Baustelle zu ermöglichen, stellen Grundleistungen eines eigenen Objekts dar. Die Planung der Baustelleneinrichtung ist nach gewerblicher Verkehrssitte eine Leistung des ausführenden Unternehmens. Nimmt dies der Planer vor, stellt es eine Besondere Leistung dar. 

Nicht alle langen Bauwerke sind „Linienbauwerke“!
Die HOAI 2013 führt erstmalig für Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung Regelungen für Bauwerke mit großer Längenausdehnung = „Linienbauwerke“ ein. Der Wortlaut der Regelungen ist in jeder Hinsicht missglückt, denn sowohl die technischen Voraussetzungen wie auch die Vergütungsfolgen sind völlig unklar, da nicht definiert. Es ist kein Honorar verordnet und es wird nur ein Ausnahmefall erklärt, bei dem keine Mindestsätze mehr greifen. Eine historische Auslegung liefert Hinweise, wie die Regelungen gehandhabt werden könnten. 

Nicht alle Honorare sind verordnet!
Die HOAI 2013 gilt wie bisher auch für die meisten Infrastrukturplanungen, die bei einem Neubaugebiet erforderlich sind, wie Wasserversorgungsanlagen, Abwasserentsorgungsanlagen, Gasversorgung, Verkehrsanlagen und Straßenbeleuchtung. Neu hinzugekommen sind die Fernwärmeleitungen. Weiter nicht verordnet sind Planungsleistungen für Leitungen der Stromversorgung und der Telekommunikation. Die so genannte Leitungskoordination ist eine Besondere Leistung, weil dies eine objektübergreifende Leistung darstellt. 

Wie früher und doch anders!
In einer Rolle rückwärts führt die HOAI 2013 die „mitzuverarbeitende Bausubstanz“ wieder ein und verlässt damit den für 4 Jahre eingeschlagenen Weg der HOAI 2009, das Planen und Bauen im Bestand allein über einen Umbauzuschlag mit bis zu 80 % zu erfassen. Die HOAI kehrt damit zu den früheren Regelungen zurück, dies aber nur bei der Ermittlung der Höhe nach. Neu ist, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Ermittlung am Ende der Leistungsphase 3 mit der fertig gestellten Kostenberechnung liegt.

Planer müssen sich ihre Leistungen abnehmen lassen, damit die Schlussrechnung fällig wird!
Der Verordnungsgeber hat mit der HOAI 2013 die Abnahme von Planerleistungen ins Vergütungsrecht eingeführt. Nach § 15 Abs. 1 HOAI 2013 ist die Fälligkeit der Schlussrechnung an die Abnahme der Planerleistung gekoppelt. Planer sollten sich somit ihre Leistungen zukünftig abnehmen lassen. Das kennen sie bisher so nicht. Nach § 640 BGB haben sie aber ein Recht auf Abnahme. Auch für den Auftraggeber ist eine formelle Abnahme von Vorteil. Er kann sich nur dort ihm bekannte Vorbehalte offen halten. 

Die neuen Leistungen zur Kostenund Terminplanung!
Die HOAI 2013 führt in fast allen Leistungsphasen Grundleistungen der Terminund Kostenplanung und Kostenkontrolle auf. Die Sicherheit in diesen zwei wichtigen Themen des Planen und Bauens soll damit erhöht werden. 

Die Honorarstruktur ist deutlich verändert!
In diesem Artikel legen die Autoren dar, wie und auf welcher Grundlage der Verordnungsgeber die Honorarstrukturen der HOAI 2013 geändert hat und wie sich diese, beispielhaft für Ingenieurbauwerke, auf das Honorar auswirken.

Die Leistungsbilder sind deutlich verändert!
In einer Artikelserie werden die Autoren untersuchen, was sich der Verordnungsgeber zur HOAI 2013 gedacht hat, und aus ihrer Sicht bewerten, was er konkret gemacht hat. Dazu werden die allgemeinen Ansätze aus der Begründung herangezogen und die Umsetzung in der HOAI 2013 dargelegt. Im ersten Artikel geht es um die beabsichtigte Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder in den Teilen 3 und 4 (Objekt- und Fachplanung). 

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)
Die HOAI 2013 ist mit Datum vom 16.07.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung, somit ab dem 17.07.2013. Die HOAI 2009 tritt dann automatisch außer Kraft. Für Verträge, die ab dem 17.07.2013 geschlossen werden gilt somit die HOAI 2013.

HOAI 2013 verstößt nicht gegen „Wettbewerb“ nach EU-Recht! Kein Ausschluss der sog. Beratungsleistungen!
Zur Vereinbarkeit des EU-Rechts mit der HOAI ist bislang weder der EuGH noch die Literatur der Frage nachgegangen, was überhaupt „Wettbewerb“ im EU-Recht ist. Bislang argumentiert der Verordnungsgeber, dass dieses Wettbewerbsprinzip gebiete, gesetzliches Preisrecht einzudämmen. Dies ist unzutreffend, denn es gibt bereits keine Legaldefinition für den Begriff „Wettbewerb“ im EU-Recht. Ordnungspolitisch ist der Ansatz des Verordnungsgebers auch verhängnisvoll, da er zu einem Marktversagen führen wird. Freiberufliche Leistungen unterliegen deshalb primär einem Leistungswettbewerb statt einem Preiswettbewerb. 

Neues in der HOAI 2013
Die wesentlichen Neuerungen der HOAI 2013 sind beigefügter Datei zu entnehmen!

Beschluss des Bundesrates
Der Bundesrat hat am 07.06.2013 die 7. HOAI Novelle beschlossen. Der Beschluss hängt an.

Den Übergang zur novellierten HOAI heute schon richtig vereinbaren!
Die HOAI 2013 ist auf der Zielgeraden. Der Referentenentwurf ist da und die wichtigsten Regelungen sind erkennbar. Wie auch in der HOAI 2009 soll allein der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung über die Anwendung der HOAI 2009 oder 2013 entscheiden. Bei länger laufenden Verträgen wollen die Parteien oft heute schon Regelungen der HOAI 2013 übernehmen. Das geht, wenn klare vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. 

Verordnung der Bundesregierung
Bundesratsdrucksache 334/13 zur Novellierung der HOAI 2013

Bauüberwachung – Wer bezahlt? Die Kosten der wiederholten Überwachung von Mängelbeseitigungsleistungen sollte der Verursacher tragen!
Einem Auftraggeber steht es frei, eine Bauüberwachung zu beauftragen. Macht er dies, muss er die Kosten tragen. Arbeitet der Bauunternehmer mangelhaft, ist die Überwachung der Mängelbeseitigung in der Regel auch vom Auftraggeber selbst zu zahlen. Ist diese Leistung allerdings mehrfach zu erbringen, entstehen dem Auftraggeber mit dem weiteren Einsatz des Bauüberwachers Kosten, die der Bauunternehmer zu verantworten hat. Die Kostenübernahme sollte vertraglich geklärt werden. Führt der Auftraggeber die Mängelbeseitigung als Ersatzvornahme selbst durch, sind alle erforderlichen Überwachungsaufwendungen vom mangelverursachenden Bauunternehmer zu tragen. Kommt es
zum Prozess, können Privatgutachterkosten erstattungsfähige Prozesskosten sein. 

Referentenentwurf des BMWI
Der Referentenentwurf des BMWi zur HOAI 2013 ist da!

Es geht in großen Schritten zur HOAI 2013!
Das BMWi hat jetzt auch die Studie zur Höhe des Honorars veröffentlicht. Es besteht aus einem Hauptdokument und 2 Anlagenbänden.
Zunächst das Hauptdokument:
(Quelle: Website des BMWi)

Der Anlagenband 1 zur Studie:

Der Anlagenband 2 zur Studie

Fehlertoleranz? Kostenberechnungen müssen stimmen!
Da die Kostenberechnung seit der HOAI 2009 Honorargrundlage für alle Leistungsphasen ist, gibt es vermehrt Diskussionen über deren zulässige Toleranzen. Das war zu erwarten. Ist die Kostenfeststellung höher, fühlt sich der Planer benachteiligt und sucht Möglichkeiten der Honoraranpassung. Ist die Kostenfeststellung deutlich niedriger, fühlt sich der Auftraggeber benachteiligt. Er befürchtet, dass der Planer die Kostenberechnung „zur Sicherheit“ zu hoch angesetzt hat. Dann wird über zulässige Toleranzen der Kostenberechnung diskutiert, meist mit pauschalen Ansätzen. Bevor man allerdings eine Toleranz bemüht, ist zu prüfen, ob die Kostenberechnung richtig ist. Denn es gibt keine Toleranz für fachliche Fehler. Eine gute Dokumentation der Ansätze der Kostenberechnung versachlicht die Diskussion. Wenn die Kostenberechnung richtig ist, sind Abweichungen von rd. 20 % zu akzeptieren. Denn eine Kostenberechnung ist nur eine Berechnung üblicher Kosten anhand von Vergangenheitszahlen, Toleranzen somit auch deshalb systemimmanent. Der Einzelfall kann und wird Abweichungen ergeben. 

Termindruck! Wann muss ein Planer leisten?
In Planungsverträgen werden meist keine konkreten Leistungszeiten vereinbart, weil diese zu Planungsbeginn selten bereits konkret feststehen. Ist eine behördliche Genehmigung erforderlich oder werden Zuschussanträge gestellt, sind deren Zeitdauer auch nicht konkret zu fassen. Liegt die Genehmigung dann vor und ist der Zuschuss bewilligt, soll es lieber gestern als heute losgehen. Eine gewissenhafte Planung ist aber erst nach einer angemessenen Zeit fällig, mithin zu liefern. Auftraggeber können den Planer durch Mahnung in Verzug setzen. Voraussetzung ist, dass die Leistung überhaupt schon fällig war. Verzug setzt also zuerst Fälligkeit und zudem Verschulden des Planers voraus. 

Auslagen sind als „Durchlaufposten“ keine Nebenkosten, Beauftragungen Dritter schon!
Planer, die die Erstellung eines Eigentümerverzeichnisses im Auftrag haben, müssen entsprechende Daten beim Grundbuchamt abfragen. Die Gebühren, die dort zu entrichten sind, sind Auslagen, die als „Durchlaufposten“ kein Teil der Nebenkosten des Planers sind. Der Planer sollte sich von der leistenden Stelle (z. B. Behörde) möglichst einen Beleg hierüber geben lassen, wonach der Auftraggeber Vertragspartner oder Gebührenschuldner ist. Dann kann er diese Beträge dem Auftraggeber unverändert weiterberechnen. Diese Auslagen sind kein Bestandteil einer vereinbarten Nebenkostenpauschale. Überträgt der Planer allerdings in Absprache mit dem Auftraggeber selbst Leistungen an Dritte, können diese mit den Nebenkosten abgegolten sein. Hier ist Vorsicht angesagt. 

Nur mit einer prüfbaren Rechnung wird der Honoraranspruch des Planers fällig!
Will der Planer Vergütung für seine Leistung, genügt es nicht, dass er eine Rechnung schreibt. § 15 Abs. 1 HOAI gibt dazu vor, dass das Honorar erst fällig wird, wenn eine „prüffähige“ Rechnung überreicht worden ist. Der BGH hat in einer Entscheidung herausgearbeitet, dass eine Rechnung grundsätzlich nur dann prüfbar ist, wenn „die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbaren“ Angaben enthalten sind. Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass der Auftraggeber seine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorbringen muss. 

Betriebskosten sind keine anrechenbaren Kosten – Planungsleistungen, die den Betrieb von Anlagen betreffen, sind Besondere Leistungen!
Nur solche Kosten, die der Herstellung eines Objekts dienen, gehören zu dessen anrechenbaren Kosten nach HOAI. Kosten für Funktionsprüfungen oder für den Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung sind Teil der anrechenbaren Kosten. Deren Überwachung stellt eine Grundleistung nach HOAI dar. Die Inbetriebnahme, die Wartung, der Probebetrieb, die Schulung des Betriebspersonals sind hingegen kein Teil der anrechenbaren Kosten. Folgerichtig sind Leistungen, die bereits den Betrieb einer Anlage betreffen, Besondere Leistungen mit gesondertem Vergütungsanspruch. 

Die Bearbeitung von Nachträgen ist zusätzlich zu vergüten!
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH vom 05.08.2010 (Az.: VII ZR 14/09) ist auf die aktuelle HOAI grundsätzlich übertragbar und führt dazu, dass für die Bearbeitung von Unternehmernachträgen ein Zusatzhonorar verlangt werden kann. Dies allerdings nur dann, wenn der Auftragnehmer bisher mangelfrei gearbeitet hat, die Nachträge vom Auftraggeber veranlasst sind und es zu einer schriftlichen Honorarvereinbarung kommt. Der Planer hat nach § 7 Abs. 5 HOAI einen Anspruch auf eine Zusatzvergütung. 

Trenne handwerkliche Selbstverständlichkeiten von besonders überwachungsbedürftigen Arbeiten!
Im Zusammenhang mit der Bauüberwachung unterteilt die Rechtsprechung Bauleistungen grundsätzlich in 2 Typen. Es gibt den Typ 1, „handwerkliche Selbstverständlichkeiten“ oder den Typ 2 „besonders überwachungsbedürftige Arbeiten“. Nur bei Typ 1 kann davon ausgegangen werden, dass diese nur stichprobenartig überwacht werden müssen. Arbeiten vom Typ 2 sind immer intensiv zu überwachen. Sind allerdings bei eigentlich handwerklichen Selbstverständlichkeiten Mängel aufgetreten, fallen diese „automatisch“ dem Typ 2 zu. Die Mängelbeseitigung ist dann besonders intensiv zu überwachen. 

Die Normen ändern sich – was tun? Die Planung muss zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei sein!
§ 13 Abs. 1 Satz 1 VOB/B regelt klar, dass eine Bauleistung zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei sein und nach § 4 Abs 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/B den „anerkannten Regeln der Technik“ und den „gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen“ entsprechen muss. Bei Planerverträgen folgt aus dem allgemein geltenden § 633 BGB nichts anderes. Wenn sich also während der Planung die anerkannten Regeln der Technik oder die gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen ändern, muss der Planer gegenüber dem Auftraggeber aktiv werden. Ist absehbar, dass sogar Widersprüche entstehen, ist eine Vertragsanpassung angesagt. 

Nicht der Aufwand entscheidet! Die Gründung gehört zum Objekt!
Die Gründung eines Gebäudes oder eines Ingenieurbauwerks ist in der Honorarermittlung nach HOAI nicht als eigenständiges Objekt anzusehen. Dies auch dann nicht, wenn sich die Gründung als schwierig herausstellt und z. B. eine besondere Flachgründung, eine Tiefgründung oder eine Bodenverbesserung vorzusehen ist und dafür Spezialkenntnisse erforderlich sind. Der Objektplaner wird dadurch vergütet, in dem die Kosten der Gründung zu den anrechenbaren Kosten zählen. 

Nicht jede Leistung bei der Vergabe ist delegierbar!
Nicht alle Leistungen eines Auftraggebers sind ohne Weiteres delegierbar und über das Honorar für verordnete Leistungen nach HOAI erfasst. Gerade bei der Vergabe von Bauleistungen hat der Auftraggeber eigene Leistungspflichten und die Planer wirken dabei mit. Entsprechend sind Honorarkürzungen in der Leistungsphase 7 nur in Ausnahmefällen berechtigt. Andererseits gehört die Zusammenstellung und Bearbeitung von Vergabe- und Vertragsunterlagen zu den in der HOAI verordneten Leistungen und dazu werden beim Planer Rechtskenntnisse vorausgesetzt. Für spezielle Rechtsfragen ist ein Jurist erforderlich. 

Worauf bezieht sich der Umbauzuschlag?
War in der HOAI a. F. klar geregelt, dass sich der Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar für die Grundleistungen bezieht, ist das in der neuen HOAI nicht mehr geregelt. Es könnte wie bisher ein Zuschlag zum Honorar, es könnte aber auch ein Zuschlag auf die anrechenbaren Kosten sein. Für letzteres spricht, dass der Zuschlag die mitverarbeitete vorhandene Bausubstanz umfasst. Falls es ein Zuschlag auf das Honorar ist, bleibt unklar, ob es nur ein Zuschlag auf die verordneten Leistungen (§ 3 Abs. 2 HOAI), oder auch ein
Zuschlag auf die Besonderen Leistungen (§ 3 Abs. 3 HOAI) ist. Gerade im Bereich der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen ist das wichtig, denn dort ist die Örtliche Bauüberwachung eine Besondere Leistung. Damit kein Streit entsteht empfiehlt die GHV dazu eindeutige Regelungen in den Vertrag aufzunehmen. 

Evaluierung HOAI und Aktualisierung der Leistungsbilder - Abschlussbericht
Der Abschlussbericht des BMVBS zur Überprüfung der HOAI 2009 liegt vor.

Abschnittsweises Planen erhöht den Aufwand, bei vertraglicher Regelung auch das Honorar!
Nachdem die HOAI in der aktuellen Fassung jetzt rd. 2 Jahre in Kraft ist und die ersten komplexeren Maßnahmen abgerechnet werden sollen, fällt den Parteien auf, dass ihnen eine wichtige Vorschrift nicht mehr zur Verfügung steht, um Planungsabschnitte mit getrennten anrechenbaren Kosten abzurechnen. Der Verordnungsgeber hat mit der aktuellen HOAI keine Regelung mehr verordnet,
die mit dem § 21 HOAI a. F. vergleichbar ist. Wollen die Parteien den Mehraufwand bei abschnittsweiser Planung abrechnen, gelingt ihnen das nur dann auf einfachem Weg, wenn es eine entsprechende vertragliche Regelung gibt. 

Wie lange haftet der Planer für seine Leistung, wie lange muss er leisten?
Werden Pläne erstellt, die nicht zur Herstellung eines Bauwerks dienen, hat der Planer 2 Jahre Zeit, um für Mängel seiner Leistung einzustehen. Haben die Pläne den Zweck sich in einem Bauwerk zu realisieren, sind es 5 Jahre. Diese Frist beginnt mit der Abnahme der Planerleistung.
Mit dem Grundleistungshonorar der Phase 9 sind 4 Jahre Gewährleistungsverfolgung des Planers abgedeckt. Leistungen danach sind als Besondere Leistungen zusätzlich zu vergüten. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist des ausführenden Unternehmers ist eine Begehung des Bauwerks Pflicht. 

Die Begriffe „Verwirkung, Fälligkeit, Verzug und Verjährung“ von Honoraransprüchen werden geklärt!
Stellt der Planer über 7 Jahre keine Rechnung, muss sein Honoraranspruch nicht verwirkt sein! Ist eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, oder stellt der Planer keine prüffähige Rechnung so ist der geforderte Betrag nicht fällig! Erst nach Fälligkeit und Mahnung kommt ein Auftraggeber in Verzug! Forderungen aus gestellten Rechnungen verjähren nach 3 Jahren! 

Die Kostenberechnung ist fortzuschreiben! Honorargrundlage
Die HOAI in ihrer aktuellen Fassung legt der Honorarermittlung grundsätzlich für alle Leistungsphasen die Kostenberechnung zu Grunde (§ 6 Abs. 1 HOAI). Der Verordnungsgeber hat aber den Parteien die Möglichkeit eröffnet, bei nachträglichen Änderungen eine „fortgeschriebene“ Kostenberechnung zur Honorargrundlage zu machen (§ 7 Abs. 5 HOAI). Eine solche Vereinbarung muss geschlossen werden, wenn eine der Parteien dies fordert. Dabei ist die gesetzliche Schriftform zu beachten, d. h. die Vereinbarung ist von Beiden im Original
zu unterschreiben. Wollen die Parteien, dass auch weiterhin die Kostenfeststellung für die Leistungsphasen 5 ff als Honorargrundlage dient, kann dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden und ist dann unter den Randbedingungen des § 7 Abs. 1 HOAI wirksam. 

Die DIN 276 in der HOAI 2009: Anrechenbare Kosten
Hat die HOAI 2009 viele neue Unklarheiten geschaffen, so hat sie zumindest eines deutlich erleichtert; nämlich die Beantwortung der Fragen zu den anrechenbaren Kosten. Durch die Umstellung und den umfassenden Bezug der HOAI auf die DIN 276, sei es die DIN 276-1 oder DIN 276-4, ist die Anrechenbarkeit von Kosten leicht festzustellen. Auch ungewöhnliche Leistungen sind hierbei erfasst. Wird im Hochbau die DIN 276-1 und im Ingenieur- und Verkehrsanlagenbau zusätzlich die DIN 276-4 beachtet, dürften Streitigkeiten einfach zu lösen sein. Den Planern ist entsprechend zu raten, ihre Kostenermittlungen streng auf die genannten Normen umzustellen und sämtliche Kosten der Kostengruppen 100 bis 700 vollständig aufzunehmen und zutreffend zuzuordnen. 

Wiederholte Grundleistungen und Alternativen führen zur Anwendung der HOAI 2009
Nachstehend wird der Frage nachgegangen, wie vor dem Hintergrund eines Ingenieurvertrags aus der Zeit bis zum dem 18.08.2009, als die HOAI a.F. galt, mit wiederholten Grundleistungen, die ab dem 18.08.2009 erbracht werden sollen, zu verfahren ist: Es ist zu klären, ob hierfür die HOAI a.F. oder die HOAI anwendbar ist.

Die Schnittstellen zwischen Objekt- und Fachplaner: Koordinationsleistungen des Objektplaners
Der Objektplaner hat die Leistungen der Fachplaner umfassend zu koordinieren und zu integrieren. Das sind vor allem die Tragwerksplaner und die Planer der Technischen Ausrüstung. Dafür darf der Objektplaner dann auch die Kosten der Technischen Anlagen weitgehend mit zu seinen anrechenbaren Kosten hinzuzählen. In der Praxis kommt es aber häufig zu Schnittstellenproblemen, gerade wenn es sich um Umbauten handelt, bei denen die Technischen Anlagen deutlich höhere Kosten erzeugen als die Kosten der Baukonstruktionen.

Besondere Leistung: Nutzung des § 5 Abs. 4 HOAI a.F. zur Vertragsgestaltung unter Gültigkeit der HOAI 2009? 
Der frühere § 5 Abs. 4 HOAI a.F. regelte, dass die Vergütung von Besonderen Leistungen von zwei Bedingungen abhing. Zum Einen musste die Besondere Leistung im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar musste schriftlich vereinbart worden sein. Hiervon findet sich in § 3 Abs. 3 HOAI 2009 nichts mehr; das (gesetzliche)
Schriftformerfordernis ist genauso weggefallen wie das Erfordernis eines nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwandes. 

Die Vor- und Nachteile des Kostenberechnungsmodells in der HOAI 2009: Anrechenbare Kosten nach Kostenberechnung
Der Verordnungsgeber folgte dem Wunsch des Bundesrates und entkoppelte die Honorare der Architekten und Ingenieure von den tatsächlichen Kosten (Kostenfeststellung) und führte stattdessen als Standard das Kostenberechnungsmodell ein. So richtet sich das Honorar nach § 6 Abs. 1 HOAI für alle Leistungsphasen nach der Kostenberechnung. Der Vorteil ist, dass die Honorare für Auftraggeber und Auftragnehmer besser planbar sind, weil diese früher feststehen. Der Nachteil ist, dass die Kostenberechnung keinen abschließend
objektiven Maßstab darstellt. In der Praxis wollen die Parteien oft auch weiterhin die Kostenfeststellung als Honorargrundlage vereinbaren, weil sie diese als gerechter empfinden. 

Honoraranspruch und Auftrag
Wollen Planer ihre Leistung honoriert haben, haben sie zunächst einen Auftrag zu beweisen. Dies gelingt leicht, wenn ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Ein solcher ist selbst bei öffentlichen Aufträgen noch lange keine Selbstverständlichkeit und bei Leistungen im Umfeld von privaten Bauherrn immer noch eher selten. Ein Auftrag kann aber auch „konkludent“ zu Stande gekommen sein. Sicheres Indiz dafür ist, dass der Auftraggeber die Leistung verwertet hat. Bringt der Planer allerdings Leistungen im Rahmen einer Akquisition, ist diese grundsätzlich nicht vergütungspflichtig. Kostenfreie Leistung unterliegt sogar noch nicht einmal dem gesetzlichen Preisrecht der HOAI. 

Die Schriftformbedingung der HOAI: Es ist für beide Parteien von Vorteil, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen
An vielen Stellen der HOAI findet man die Formulierung “schriftlich bei Auftragserteilung”. Beispielsweise gibt Paragraf 4 Absatz vor, dass der Mindestsatz als vereinbart gilt, wenn nicht etwas anderes “schriftlich bei Auftragserteilung” vereinbart worden ist; oder Paragraf 7 Absatz 3 verlangt, dass eine Abrechnung der Nebenkosten nur als Einzelnachweis möglich ist, wenn eine Pauschale nicht “schriftlich bei Auftragserteilung” vereinbart worden ist. Es ist also, was im folgenden Beispiel aus der Praxis der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Ludwigshafen eindrucksvoll belegt wird, für beide Parteien immer von Vorteil, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, oder zumindest eine schriftliche Vereinbarung gegenzuzeichnen, in der die notwendigen Honorarparameter festgehalten sind. 

System –„Fehler“ in der HOAI 2009! Widersprüchliche Regelungen
In der letzten Ausgabe hat die GHV über echte handwerkliche Fehler in der HOAI 2009 berichtet. In diesem Artikel werden nun Regelungen aufgezeigt, die keiner schlüssigen Systematik folgen. Damit werden die Parteien leben müssen, auch wenn diese zu massiven und durch nichts zu begründende Honorarverschiebungen gegenüber der HOAI 1996 führen. Hier zeigt sich erneut, dass die HOAI 2009 vielleicht gut gedacht, aber nicht gut gemacht ist. 

Der Umbau in der HOAI 1996 und der HOAI 2009: Umbauzuschlag
Die HOAI 2009 unterscheidet sich bei der Definition des Umbaus gegenüber der HOAI 1996 nur in dem Wort „wesentlich“. Dieses wurde in der HOAI 2009 vom Verordnungsgeber gewollt gestrichen. Damit unterliegen in der Praxis in Zukunft deutlich mehr Fälle dem Umbau als unter der Wirksamkeit der HOAI 1996. Den Parteien ist grundsätzlich zu empfehlen, dass immer dann, wenn kein reiner Neubau vorliegt, über einen Umbauzuschlag verhandelt werden sollte. 

HOAI 1996 zu 2009, ein abrupter Schnitt: Was ist beim Übergang zu beachten?
Der Übergang von der HOAI 1996 auf die HOAI 2009 ist ein abrupter Schnitt. § 55 HOAI 2009 regelt, dass die HOAI 2009 nicht für Leistungen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. § 7 Abs. 1 HOAI 2009 regelt, dass sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung richtet, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung treffen. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung ist somit für die Wirksamkeit der HOAI 1996 oder 2009 von Bedeutung. Dieser Zeitpunkt ist für den Praktiker nicht immer zweifelsfrei erkennbar. Hier sollen Antworten der GHV Klarheit für die Vertragsparteien schaffen. 

Die Vergütung Besonderer Leistungen nach der HOAI 2009
Die HOAI 1996 kennt zwei Arten von Besonderen Leistungen. Die zusätzlichen Besonderen Leistungen und die ersetzenden Besonderen Leistungen. Die in einigen Quellen als isolierte Besondere Leistungen bezeichneten Leistungen sind tatsächlich keine Besonderen Leistungen im Sinne der HOAI 1996. Die HOAI 1996 setzt hohe formale Hürden für die Vergütung der ersetzenden Besonderen Leistungen. In der HOAI 2009 wird die Vergütung grundsätzlich einfacher geregelt. 

Beschluss des Bundesrates - Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Der Bundesrat hat in seinem Beschluss zur HOAI 2009 Druchsache 395/09 (Beschluss) der Bundesregierung wichtige ergänzende Hinweise für die nächsten Jahre gegeben. Lesen sie hier den Beschluss!

Verordnung der Bundesregierung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Der Bundesrat hat die HOAI 2009 als Drucksache 395/09 beschlossen! Lesen Sie die Drucksache 395/09.

Schriftform bei Auftragserteilung
An vielen Stellen der HOAI findet man die Formulierung „schriftlich bei Auftragserteilung“. Meist folgen dann so genannte Auffangtatbestände, d. h. Regelungen die greifen, wenn die genannte Form nicht vorliegt. So gibt § 4 Abs. 4 HOAI vor, dass der Mindestsatz als vereinbart gilt, wenn nicht etwas anderes „schriftlich bei Auftragserteilung“ vereinbart worden ist. Oder der § 7 Abs. 3 HOAI gibt vor, dass eine Abrechnung der Nebenkosten nur als Einzelnachweis möglich ist, wenn eine Pauschale nicht „schriftlich bei Auftragserteilung“ vereinbart worden ist. Es ist also für beide Parteien von Vorteil unmittelbar einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, oder zumindest eine Vereinbarung, in denen die notwendigen Honorarparameter festgehalten sind, durch beide gegenzuzeichnen. 

Neue Sicht im Ingenieurbüro: Dokumentation und Freigabe von Leistungen
In den Köpfen der meisten Planer steckt immer noch die alte Rechtsprechung zur Leistungspflicht im Werkvertrag. War es früher so, dass es genügte, wenn das Bauwerk mangelfrei entstanden ist, so sind heute die Vertragsleistungen Punkt für Punkt und dies dokumentiert abzuarbeiten. Eine solche Vorgehensweise birgt aber auch Vorteile für den Planer. Dokumentiert er nämlich die Entstehung der Planung, kann er bei Änderungswünschen viel einfacher ein Zusatzhonorar erwirken. Gibt der Auftraggeber dann noch die einzelnen Leistungen frei, ist Transparenz gegeben. Der Planer erbringt die geschuldete Leistung, der Auftraggeber erkennt dies an. Damit werden nachträgliche Streitigkeiten vermieden. 

Pauschalhonorare sind Auftraggebern nicht zu empfehlen!
Auch wenn dies zunächst für den Auftraggeber Sicherheit vermittelt, sollte er einer Honorarpauschalierung nicht vor Abschluss der Entwurfsplanung und damit Vorlage der Kostenberechnung anstreben. Zu groß ist sonst das Risiko, dass die Pauschale nicht greift, entweder, weil die vertraglichen Randbedingungen nicht mehr zutreffen, oder weil es zu einer unwirksamen Vereinbarung gekommen ist, weil die Mindestsätze nach § 4 Abs. 1 HOAI unterschritten werden. Zumindest für den Auftraggeber, der regelmäßig Planeraufträge erteilt, ist das Risiko meist höher als die Sicherheit. Nicht selten zahlt er sogar am Ende mehr, als den „Mindestsatz“ nach HOAI. 

Welche Pläne schuldet der Planer? Pläne als CAD-Dateien
Obwohl die Erstellung von Plänen mit Hilfe von CAD heute überwiegt, ist dies rechtlich noch nicht als „üblich“ anzusehen. Ein Auftraggeber kann die Herausgabe von Dateien in dem von ihm gewünschten Format nur sicherstellen, wenn er dies vertraglich so vereinbart hat. Allerdings hat er einen Anspruch auf die Herausgabe von einem Planoriginal in Papierform, welches mit dem Grundhonorar abgedeckt ist. 

Deponiegebühren und anrechenbare Kosten
Bei der Abrechnung von Ingenieurleistungen besteht allgemein Unsicherheit darüber, ob die Deponiegebühren zu den anrechenbaren Kosten zählen oder nicht. Obwohl sich dies nicht sofort erschließt und es auch „ungerechtfertigt“ erscheint, sind Deponiekosten nach der Systematik der HOAI zu den anrechenbaren Kosten zu zählen. Dies gilt sogar für die erhöhten Deponiekosten bei kontaminiertem Material. Deponiekosten sind Baukosten und keine Baunebenkosten. 

Unterschied von Varianten und Alternativen
Grundsätzlich lassen sich Varianten und Alternativen einfach abgrenzen. Varianten stellen Lösungen nach gleichen Anforderungen, Alternativen Lösungen nach verschiedenen Anforderungen dar. Verlangt der Auftraggeber, dass der Planer Alternativen untersucht, geht dies über die Grundleistung der Vorplanung nach HOAI hinaus und der Planer hat regelmäßig Anspruch auf Mehrhonrar. Werden die Alternativen in Form von Vorplanungen erarbeitet entsteht ein Honoraranspruch des Planers aufgrund § 20 HOAI. 

Die HOAI beschränkt die Vertragsfreiheit - „Treu und Glauben“ bei Honorarvereinbarungen
Den meisten ist bekannt, dass die HOAI gesetzliches Preisrecht ist. Die HOAI regelt Mindest- und Höchstsätze, von denen grundsätzlich nicht abgewichen werden kann. Dennoch „bieten“ Planer häufig unterhalb der Mindestsätze an oder Auftraggeber „verhandeln“ über das Honorar mit dem Ziel, Honorare unter den Mindestsätzen zu erhalten. Der Planer bleibt nur unter den Bedingungen von „Treu und Glauben“ an sein Angebot gebunden. Insbesondere erfahrene oder durch Architekten beratene Auftraggeber laufen Gefahr, dass der Planer die Mindestsätze abrechnen kann. 

Kurzfassung des Sachverständigengutachtens zum Referentenentwurf zur 6. HOAI-Novelle
Die GHV nimmt entsprechend ihrer Vereinssatzung aus neutraler sachverständiger Sicht zum Referentenentwurf zur 6. HOAI-Novelle Stellung. Das umfassende Gutachten folgt im nächsten Seitenbeitrag.

Referentenentwurf zur 6. HOAI-Novelle
Der folgende Text ist ein Gutachten, welches von Dipl. Ing. Gert Kordes und Dipl. Ing. Peter Kalte im Jahre 2008 zum Referentenentwurf zur 6. HOAI-Novelle im Namen der GHV angefertigt worden ist. 

Die Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Honorarkürzungen
Es häufen sich immer mehr Fälle, in denen mit Bezug auf das Urteil des BGH vom 24.06.2004 das Honorar der Planer gekürzt wird. Dies erfolgt nicht immer zu Recht. Insbesondere wenn Leistungen gar nicht erforderlich sind, gibt es keine Grundlage, das Honorar zu kürzen. Das Urteil liefert aber auch keine Grundlage dafür, dass verminderte Honorare angeboten werden können. 

Abnahme von Planerleistungen
Die Planer scheuen sich davor, Ihre Leistungen vom Auftraggeber formell abnehmen zu lassen und nehmen dafür eine erhebliche Verlängerung ihrer Gewährleistungszeit in Kauf. Praxis ist, dass erst mit der vorbehaltlosen Schlusszahlung die Abnahme „konkludent“ erfolgt. Der Beginn und insbesondere das Ende der Gewährleistung verschieben sich nach hinten und sind dann häufig nicht eindeutig zu bestimmen. Eine Teilabnahme nach Leistungsphase 8 kann nur dann verlangt werden, wenn dies vertraglich so geregelt ist. Im Vertrag formulierte Bedingungen, wann eine Abnahme „automatisch“ erfolgt, werden regelmäßig von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt. 

Auch der Abbruch will geplant sein - Abbruchkosten sind anrechenbare Kosten
Häufig gehen dem Neubau eines Projektes umfangreiche Abbrucharbeiten voraus. Viele Auftraggeber glauben, dass die dabei entstehenden Kosten grundsätzlich nicht zu den anrechenbaren Kosten zählen, weil die zugehörigen Planungsleistungen oft nur einen geringen Umfang einnehmen. Dies ist in den meisten Praxisfällen nicht zutreffend. Die HOAI hält im § 52 Satz 1 eindeutige Regelungen vor, dass die Abbruchkosten dann anrechenbar sind, wenn der Planer den Abbruch entweder plant oder überwacht. Dabei genügt nach einem
aktuellen Urteil des BGH die Planung in einer Leistungsphase um diese in allen Phasen anzusetzen. 

Auch Nebenkostenvereinbarungen sind nicht ohne Tücken!
Meist vereinbaren die Parteien eine Pauschale für Nebenkosten als festen Prozentsatz des Honorars, mit inhaltlichem Bezug zu § 7 HOAI. Mangels eindeutiger Regelung für die Kopierkosten der Verdingungsunterlagen, steht dem Planer die Kostenerstattung bei öffentlicher Ausschreibung nach § 20 VOB/A für die Verdingungsunterlagen nicht zu. Beauftragt der Planer im Einvernehmen mit dem Auftraggeber einen Dritten mit Leistungen, kann er ebenfalls nicht ohne weiteres diese Kosten in seiner Honorarrechnung einstellen, sondern nur, wenn er den Nebenkostenanteil nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 von der Pauschalen ausgeschlossen hat. 

Das Objekt als Abrechnungseinheit
Die Rechtsprechung gibt klare Hinweise, wie die Objekte als Abrechungseinheiten zu bestimmen sind. Im Vordergrund stehen dabei die funktionale Selbständigkeit und die Frage, ob die HOAI eine eigene Abrechnungsvorschrift enthält. 

Honoraranfragen/Bedarfsplanung im Bauwesen
Die fast immer ignorierten Bedarfsplanungen und die fast immer unstatthaften Honoraranfragen sind die Themen dieser 6. Folge unserer Artikelserie über die häufigsten Praxisfälle der Ludwigshafener Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht. Fazite: 1. Bedarfsplanungen müssen getrennt von der HOAI honoriert werden; Honoraranfragen sind immer dann wettbewerbswidrig, wenn sie eine Unterschreitung der HOAI anstreben.  

Planbereich bei Bebauungsplänen
Der folgende Text, ist eine Veröffentlichung von Informationen zum Thema “Planbereich bei Bebauungsplänen”.

Ausführungsplanung und Montageplanung
Die Schnittstelle zwischen Ausführungsplanung des Planers und Montageplanung des Unternehmers ist detailliert in der VOB geregelt. Selbst die HOAI lehnt sich an diese Regelung an und definiert entsprechende Grund- und Besondere Leistungen. Den Planern ist auch hier zu raten, die VOB gut zu kennen und anzuwenden.

Überwachung der Mängelbeseitigung
Bei zunehmender Mangelhaftigkeit von Baumaßnahmen wird der Aufwand für die Überwachung der Mängelbeseitigung immer größer. Dennoch bleibt diese Leistung grundsätzlich eine Grundleistung, die der Planer als „Erfolg“ unabhängig von der Höhe seines Aufwandes und des zugehörigen Honorars schuldet.
Nachforderungen sind erst dann möglich, wenn es sich nicht mehr um Grundleistungen, sondern um Besondere Leistungen handelt, die nicht mehr „im allgemeinen“ zur „ordnungsgemäßen Erfüllung“ des Auftrags erforderlich sind. Die Abgrenzung bleibt schwierig. Eindeutig vergütungspflichtig sind aber Leistungen, wenn die Ausführung so mangelhaft ist, dass eine „Instandhaltung“ oder ein „Wiederaufbau“ vorliegt. Dann liegt ein „neues“ Objekt vor. 

Steuererhöhung: Wer richtig Bescheid weiß, zahlt weniger - Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung und Vermeidung finanzieller Nachteile
Mit der Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 Prozent werden auch die Ingenieurleistungen um drei Prozent teurer. Sie tritt zwar erst am 1. Januar 2007 in Kraft, wer aber jetzt richtig reagiert, kann seinem Auftraggeber die Erhöhung zumindest für „Teilleistungen“ ersparen. Solche Teilleistungen müssen jedoch spezifisch vereinbart werden und danach getrennt abgenommen und schlussgerechnet werden. Im folgenden Beitrag werden daher die dafür nötigen Fakten und Vorschriften präsentiert, erläutert und mit praxistauglichen Beispielen erklärt. 

Honorar der Architekten und Ingenieure für mitverarbeitete vorhandene Bausubstanz
Der folgende Text, ist ein Bericht von Karl-Georg Wierer zum Thema “Honorar der Architekten und Ingenieure für mitverarbeitete vorhandene Bausubstanz” mit Berechnungsbeispiel nach HOAI 1996.

Kostenberechnung und Toleranz
Die Kostenberechnung ist ein konfliktträchtiger Meilenstein in der Planung. Der Planer berechnet Kosten, die sich später häufig anders ergeben. Sind diese zu niedrig angesetzt, erhält der Planer den Vorwurf, dass ursprünglich nicht genug Geld vorgesehen wurde. Nachgenehmigungen sind für alle Beteiligten unangenehm. Auf der anderen Seite sieht sich der Planer dem Vorwurf ausgesetzt, Honorar schinden zu wollen, in dem er künstlich zu hoch berechnet. Hier hilft nur Transparenz! 

Bedarfsplanung im Bauwesen
Die Bedarfsplanung ist in der DIN 18205 geregelt und wird konsequent ignoriert. Sie ist kein Teil der Grundlagenermittlung nach HOAI, sondern getrennt zu honorieren. Mit der neuen VOF 2006 wird sie an Bedeutung gewinnen. 

Die Prüfung von Unternehmernachträgen ist auch nach HOAI vergütungspflichtig
Die Prüfung von Nachträgen während der Bauabwicklung gehört zu den Grundleistungen des Planers, der mit den Leistungsphasen 1 bis 7 HOAI betraut ist. Diese Leistungen sind keine Besonderen Leistungen. Sie erhöhen das Honorar, entweder durch Erhöhung der anrechenbaren Kosten oder wegen einer wiederholten Grundleistung. Die Vergütung ergibt sich bei zusätzlichen Leistungen automatisch daraus, dass sich die Kosten erhöhen. Bei geänderten Leistungen entsteht ein zusätzlicher Honoraranspruch aus der Wiederholung von bereits erbrachten Grundleistungen. Verlangt der Auftraggeber, dass die Örtlichen Bauüberwachung nach § 57 HOAI oder die Bauoberleitung nach § 55 HOAI (Lph. 8) die Unternehmernachträge prüft (was in der Praxis häufig verlangt wird), so sind diese Leistungen als Grundleistungen auch aus anderen Leistungsphasen wegen Mehrleistung zusätzlich vergütungspflichtig. Die Vergütung ergibt sich bei zusätzlichen Leistungen automatisch daraus, dass sich die Kosten erhöhen. Bei geänderten Leistungen entsteht ein zusätzlicher Honoraranspruch aus der Wiederholung von bereits erbrachten Grundleistungen. 

Honorierung von Planungsänderungen
Die HOAI liefert außerhalb des § 20 keine Regelungen für Planungsänderungen. Dennoch besteht ein Honoraranspruch, wenn die Planungsänderungen vom Auftraggeber veranlasst sind und Grundleistungen wiederholt erbracht werden! Es besteht allerdings kein Honoraranspruch, wenn der Planer seine Leistungen optimiert oder Fehler beseitigt!

Wille der Bundesregierung: Mittelsatz der HOAI ist der Regelsatz für die Honorarvereinbarung
Es soll daran erinnert werden, dass es der Wille der Bundesregierung ist, dass der Mittelsatz der HOAI der Regelsatz für die Honorarvereinbarung ist. Dies zeigt das Plenarprotokoll der Beratung des Deutschen Bundestages vom 21.09.1984. Die dort getroffenen Aussagen sind in ihrer Aktualität ungebrochen. Die maßgeblichen Aussagen sind farblich markiert.

Gesamtschuldnerische Haftung zwischen Planern, Bauüberwachern und Bauunternehmern
Die gesamtschuldnerische Haftung des Ingenieurs ist ein komplexes Thema. Was gilt es zu beachten?

Beratungspflicht des Planers zu den Kosten
Der Planer schuldet eine Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten. Bereits während der Grundlagenermittlung besteht die Verpflichtung, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (Urteil des BGH, 17.01.1991 – VII ZR 47/90, BauR 1991, 366 f.). Die verschiedenen Kostenermittlungen haben den Zweck, den Auftraggeber über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu unterrichten, so dass er Entschlüsse über die weitere Durchführung des Bauvorhabens treffen kann. 

Haftung bei Rechtsberatung des Ingenieurs?
Der Ingenieur muss in den Grundlagen des Vertragsrechts Bescheid wissen, darf allerdings keine Rechtsberatung durchführen. Die Grenzen sind schwierig und haftungsträchtig.

Ermittlung des Umbauzuschlags nach HOAI 1996
Problem: Während bei der Objektplanung die Höhe des Umbauzuschlags über einen Kriterienkatalog (§§ 11 oder 59) ermittelt werden kann, ist dies bei der Tragwerksplanung oder bei der Technisch en Ausrüstung nicht möglich. Manche Kommentare stellen eine Beziehung zwischen Honorarzone und Umbauzuschlag her. Dies wird aber von Auftraggebern oft nicht anerkannt. Auf was soll man sich bei der Ermittlung der Höhe des Umbauzuschlags stützen?Ermittlung des Umbauzuschlages nach HOAI 1996

Umbauzuschlag vs. mitzuverarbeitende Bausubstanz in der HOAI 1996
Problem: Nach unserem Verständnis sind Umbauzuschlag und der Wert der mitzuverarbeitende Bausubstanz völlig unterschiedliche Dinge, die damit auch gesondert zum Ansatz gebracht werden müssen. Dies wird leider von vielen öffentlichen Auftraggebern anders gesehen. Gibt es hierfür Argumentationshilfen, auf die man sich berufen kann?Umbauzuschlag vs. mitzuverarbeitende Bausubstanz in der HOAI 1996